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Kausalität und objektive Erfolgszurechnung

Bei den Erfolgsdelikten muss klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen der erforderliche Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg gegeben ist.

Die Kausalität

Die Äquivalenztheorie (Bedingungstheorie)

Im StGB wird der Ursachenzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg nach der Äquivalenztheorie geprüft. Dabei wird nicht zwischen den einzelnen Bedingungen einer Verursachungskette unterschieden, es werden alle Bedingungen als gleichwertig (äquivalent) angesehen.

Nach der „conditio-sine-qua-non-Formel“ ist

Ursache für den eingetretenen Erfolg jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele.

Bei unechten Unterlassungsdelikten wird der Ursachenzusammenhang mittels einer hypothetischen Abstraktionsformel geprüft:

Der Ursachenzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist demnach gegeben, wenn das dem Unterlassenden mögliche gebotene Tun nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.

Das Eliminationsverfahren der „conditio-sine-qua-non-Formel“ reicht in der Mehrzahl der praktischen Fälle zur Prüfung des Kausalzusammenhanges aus, versagt aber bei besonderen Fallkonstellationen wie zB bei der „kumulativen Kausalität“ (Doppelkausalität). Sie wird zunehmend durch die

Formel von der gesetzmäßigen Bedingung ersetzt:

Ein Tun ist dann ursächlich für den Erfolg, wenn zwischen ihm und diesem Erfolg eine naturgesetzmäßige Beziehung besteht. Eine Handlung ist kausal, wenn sie bei objektiver Ex-post-Betrachtung eine Bedingung für den Erfolgseintritt war.

Beispiele

  • A wird angeschossen und stirbt eine Woche später an der Verletzung.
  • A gibt dem B Gift. Während das Gift zu wirken beginnt, wird B von C erschossen.

Lehre von der objektiven Erfolgszurechnung

Nach hM wird für Fahrlässigkeits- und Vorsatzdelikte nunmehr primär auf die objektive Zurechnung des Erfolgs nach normativen Kriterien abgestellt (normative Zurechnung). Dem Täter wird der von ihm ursächlich bewirkte Erfolg dann zugerechnet, wenn dieser Erfolg „in seinen rechtlichen Verantwortungsbereich“ fällt, maW der Täter ein Risiko begründet hat und sich dieses Risiko im Erfolg verwirklicht hat.

Entscheidendes Kriterium für die objektive Erfolgszurechnung ist der

Risikozusammenhang

Ein im Sinne der Äquivalenztheorie verursachter Erfolg ist dem Verursacher nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er sich als Realisierung gerade desjenigen Risikos erweist, dessen Abwendung die verletzte Verhaltensnorm gezielt bezweckt.

Grenzen werden nach Fallgruppen bestimmt wie zB

  • örtlich, gegenständlich oder zeitlich begrenzter Schutzzweck der verletzten Norm.
  • Mitwirkung an freiwilliger Selbstgefährdung
  • Nachträgliches Fehlverhalten des Opfers oder eines Dritten
    • Hier wird der Lehre zufolge bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten des Opfers oder eines Dritten die Zurechnung des Enderfolgs an den Erstverursacher ausgeschlossen, bloß leichte Fahrlässigkeit lässt die Erfolgszurechnung unberührt (ua Burgstaller, Fuchs, Kienapfel).

Die Rechtsprechung ist restriktiv: Der OGH (EvBl 1987/142 = RZ 1987/71) differenziert nicht schematisch nach grob fahrlässigem bzw nicht grob fahrlässigem Verhalten. Am Risikozusammenhang fehlt es, wenn ein Folgeverhalten gesetzt wird, das für jenen vernünftigen Menschen in seiner Lage unter den gegebenen Umständen schlechthin unbegreiflich ist, und wenn ohne dieses Folgeverhalten des Opfers die schwere Tatfolge mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.

Adäquanzzusammenhang

Der Adäquanzzusammenhang ist ein eigenes normatives Erfordernis, mit denen solche Fälle von ganz atypischen Kausalverläufen, für die eine Prüfung des Risikozusammenhanges nicht mehr in Betracht kommt, ausgeschieden werden.

Der eingetretene Erfolg ist dann nicht adäquat und trotz Kausalität nicht zurechenbar, wenn sein Eintritt außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, maW atypisch ist.

Beispiele

  • innerhalb der Lebenserfahrung
    • Der Verletzte stirbt an einer hinzukommenden Lungenentzündung oder Embolie
    • Der Arzt hat die Tiefe einer Stichwunde unterschätzt oder beginnende Komplikationen zu spät erkannt.
  • Atypischer Kausalverlauf
    • Der Verletzte stirbt an harmloser Wunde, weil er Bluter ist.
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