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Imstichlassen eines Verletzten

Teleologische Reduktion: Erfolg muss zumindest objektiv sorgfaltswidrig herbeigeführt
worden sein.

Hilfsbedürftigkeit des Opfers Richtschnur für die Hilfsbedürftigkeit ist der Eindruck, den ein umsichtiger Beobachter, der sich gewissenhaft erkundigt hat, auf Grund des Verhaltens des Verletzten, seines Alters, seines Befindens und der Art und Schwere der Verletzung gewinnen muss.

Unterlassung der erdorderlichen Hilfeleistung: Hilfeleistung ist jede Tätigkeit, die darauf abzielt, die aus der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erwachsenen unmittelbaren Folgen rasch und wirksam zu beseitigen, abzumildern oder dem Verletzten wenigstens die durch die Körperverletzung entstandene Lage zu erleichtern.

Nachschaupflicht: Logische Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass sich der Verletzer zunächst erkundigt und überzeugt, ob und in welchem Umfang der andere verletzt bzw. hilfsbedürftig ist.

Unzumutbarkeit wegen anderer überwiegender Interessen: Es kommt darauf an, ob das
gerettete Interesse im Verhältnis zur Hilfsverpflichtung so sehr ins Gewicht fällt, dass von einem rechtstreuen Menschen die Erfüllung der Hilfspflicht nicht mehr zu erwarten war.

Versuch des § 94 Abs 1: Sehr umstritten, grundsätzlich möglich, endet aber meist im
absolut untauglichen Versuch.

Siehe auch

  • Unterlassung der Hilfeleistung
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