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Hausbetreuungsgesetz

Das Hausbetreuungsgesetz gilt für pflegebedürftige Personen ab Pflegestufe drei sowie für jene in Pflegestufe eins und zwei, die auf Grund einer Demenzerkrankung eine Rund-um die Uhr-Betreuung durch Angehörige oder professionelle Pfleger brauchen.

Damit soll es auch eine öffentliche Förderung der Betreuung daheim ab Pflegestufe fünf geben. Das Hausbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2007 ist ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen werden Hausbetreuungsgesetz, kurz: Habe. Es trat am 1. Juli 2007 in Kraft. Die daraus entstehenden Kosten teilen sich Bundesländer und Bund.

Regelungen zur Arbeitszeit

Bei der Arbeitszeit ist zwischen Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft und Arbeitsperiode genau zu unterscheiden. Die vereinbarte Arbeitszeit muss ”mindestens” 48 Stunden pro Woche betragen. Eine weitere Voraussetzung ist ähnlich dem Aupair-Status: Die Betreuungskraft muss für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen werden und dort Wohnraum und volle Verpflegung erhalten.

In zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Arbeitszeit einschließlich der
Arbeitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit ist durch Ruhepausen von insgesamt mindestens drei Stunden zu unterbrechen. Für diese Zeit darf auch keine Arbeitsbereitschaft vereinbart werden. Im Rahmen der Arbeitsbereitschaft dürfen nur während höchstens 11 Stunden pro Tag Arbeitseinsätze erfolgen.

Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine durchgehende Freizeit von mindestens der gleichen Dauer gewährt werden 14 Tage Arbeit, 14 Tage frei oder 7 Tage Arbeit, 7 Tage frei, etc.

Sozialabgaben

Bei den pflegenden Angehörigen, die sich selbst pensionsversichern, übernimmt der Bund künftig die gesamten Sozialversicherungsbeiträge, also nicht nur den Dienstgeberanteil, ab Pflegestufe fünf. Für jene in Stufe vier übernimmt der Bund die Hälfte der Kosten.

Literatur

  • Günther Löschnigg, Sabrina Schmid: ”Hausbetreuungsgesetz”. Verlag des ÖGB, Wien, 2008. 144 S. ISBN 978-3-7035-1324-4

Weblinks

  • Martin Bartenstein: ”http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=7743 Bartenstein: Mit dem Hausbetreuungsgesetz wird die Grundlage geschaffen.” In: BMWA, 25. April 2007
  • ”http://www.gruene.at/soziales_arbeit/artikel/lesen/16745/ Bartensteins Hausbetreuungsgesetz legalisiert Ausbeutung von Pflegekräften.” Birgit Schatz, gruene.at, 5. Juni 2007
  • http://burgenland.hilfswerk.at/b2578 Kritikpunkte des Burgenländische Hilfswerks am Gesetz und den Rahmenbedingungen
  • http://www.pflegewiki.de/wiki/Beschäftigung_von_ausländischen_Helferinnen Beschäftigung von ausländischen Helferinnen in der häuslichen Pfleg] bei Pflegewiki PflegeWiki, i. d. F. vom 15. Februar 2008
  • http://www.weka.at/arbeitsrecht/laufendes-arbeitsverhaeltnis/dienstfreistellungen/news/alle/geplantes-hausbetreuungsgesetz/8696/?l=1 Zur arbeitsrechtl. Seite des Hausbetreuungsgesetzes
  • http://www.noegkk.at/esvapps/Document/PrintView.jsp?p_pageid=204&p_menuid=64860&pub_id=132117&p_id=5 Zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Beschäftigten

 

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