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Gleichbehandlungsgrundsatz

Prinzip, nach dem es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder des Glaubens, aufgrund von Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung geben darf.

Synonym(e)

  • gleiche Chancen

Unterbegriff(e)

  • mittelbare Diskriminierung
  • unmittelbare Diskriminierung

Verwandte(r) Begriff(e)

  • positive Diskriminierung
  • Viktimisierung

Verwendungshinweis(e)

  1. Dies ist ein besonderes Recht, welches mit der EU-Staatsangehörigkeit gewährt wird. Der Vertrag von Amsterdam fügte einen neuen Art.13 zum Vertrag hinzu, mit dem das Recht auf Nicht-Diskriminierung gestärkt wurde. Mit diesem neuen Artikel hat der Rat die Macht, geeignete Maßnahmen gegen Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder des Glaubens, der Körperbehinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu ergreifen.
  2. Der Begriff der „Gleichbehandlung“ hat eine andere/n Bedeutung/ Gebrauch im Zusammenhang mit bilateralen Vereinbarungen zur sozialen Sicherheit zwischen EU-Mitgliedsataten gemäß Verordnung (EU) Nr. 465/2013 zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme.
  3. Weitere Informationen siehe EMN: Migrant Access to Social Security and Healthcare – policy and practice, 2014.

Quelle

  • Abgeleitet vom EMN anhand von Art.2 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates (Gleichbehandlungsrichtlinie) und Art. 13 des Vertrags von Amsterdam
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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