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Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts

Eine Sonderstellung innerhalb der österreichischen Gerichtsbarkeit nehmen die „Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts“, nämlich der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof, ein. Sie sind zwar ebenso unabhängige Gerichte, aber nicht in das Justizressort eingegliedert, sondern organisatorisch eigenständig.

Beide haben ihren Sitz in Wien und sind für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Auch funktionell sind sie von den ordentlichen Gerichten getrennt: Sie entscheiden nicht über Zivil- und Justizstrafsachen auch nicht als übergeordnete Instanz, sondern haben spezielle Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Entscheidungen der ordentlichen Gerichte unterliegen daher nicht der Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; vielmehr hat der Oberste Gerichtshof als oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen auch über die Verfassungsmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidungen zu wachen.

Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof hat vor allem die Aufgabe, die Einhaltung der Verfassung, wozu auch die Grundrechte gehören, zu kontrollieren. Er ist insbesondere dazu berufen, Bundes- und Landesgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit, Verordnungen von Verwaltungsbehörden auf ihre Gesetzmäßigkeit und letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen und allenfalls aufzuheben. Daneben können z. B. auch Wahlen beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Anders als bei den sonstigen Gerichten arbeiten beim Verfassungsgerichtshof nicht Berufs-, sondern Honoratiorenrichter. Mitglieder dieses Gerichts können nur Persönlichkeiten werden, die bereits eine erfolgreiche juristische Karriere in einer anderen Funktion absolviert haben. Die Richter des Verfassungsgerichtshofs üben ihr Richteramt überwiegend nur nebenberuflich aus und können ihren bisherigen Beruf z. B. als Richter oder Universitätsprofessor, nicht allerdings als Verwaltungsbeamter  dieser ist außer Dienst zu stellen weiter ausüben. Der Verfassungsgerichtshof tritt nur in „Sessionen“ zusammen, die normalerweise viermal jährlich stattfinden.

Verwaltungsgerichtshof

Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen, mit Ausnahme von Verordnungen, die nur der Verfassungsgerichtshof prüfen und aufheben kann. Er entscheidet vor allem über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide vonVerwaltungsbehörden;er überprüft diese auf ihre Rechtmäßigkeit und kann rechtswidrige Bescheide aufheben.

Quellen

http://justiz.gv.at/web2013/html/default/8ab4a8a422985de30122a926c4316332.de.html 23.09.2014

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