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Familiengerichtshilfe

Aufgaben

Mit dem Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 wurde u.a. das verfahrensrechtliche Instrumentarium des Familiengerichts erweitert.

Den FamilienrichterInnen werden in Angelegenheiten der Obsorge und des Rechts auf persönliche Kontakte SozialarbeiterInnen, PsychologInnen und PädagogInnen in Form der Familiengerichtshilfe zur Seite gestellt. Die Familiengerichtshilfe wird im Auftrag des Gerichts tätig und ist an den richterlichen Auftrag gebunden.

Die Familiengerichtshilfe hat die folgenden wesentlichen Aufgaben:

  • Clearing (Anbahnung einer gütlichen Einigung):

Die Familiengerichtshilfe kann zu Beginn des Verfahrens beauftragt werden, ein sogenanntes „Clearing“ durchzuführen, also im persönlichen Gespräch Möglichkeiten und Wege einer gütlichen Einigung auszuloten und anzubahnen und die wesentlichen Streitpunkte und Konfliktquellen zu eruieren. Dies kann im günstigsten Fall unmittelbar zu einer Einigung führen. Ist eine Einigung nicht sofort möglich, kann die Familiengerichtshilfe aufzeigen, ob eine Mediation, Familienberatung, Erziehungsberatung, Therapie oder sonstige derartige Maßnahmen aussichtsreich erscheinen, um eine gütliche Einigung zu bewirken.

  • Sammlung von Entscheidungsgrundlagen:

Das Gericht kann die Familiengerichtshilfe auch damit beauftragen, spezielle Erhebungen durchzuführen, die für die Entscheidungsgrundlage des Gerichts von Bedeutung sind und zur raschen Ermittlung von Sachverhaltsgrundlagen beitragen können. Die Familiengerichtshilfe prüft dabei für das Gericht einzelne, klar definierte Sachverhalte.

  • Fachliche Stellungnahmen:

Kommt eine gütliche Einigung der Parteien nicht zustande und muss das Gericht eine endgültige Entscheidung in der Sache treffen, kann die Familiengerichtshilfe auch damit beauftragt werden, aus Sicht des Kindeswohls fachliche Stellungnahmen zum Verfahrensgegenstand abzugeben, die das Gericht bei der Entscheidungsfindung unterstützen.

  • Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler (weiter Informationen dazu, siehe unten)

Die RichterInnen sollen also die Möglichkeit haben, bei Bedarf geeignete Fachkräfte (SozialarbeiterInnen, PsychologInnen, PädagogInnen) sofort mit konkreten Erhebungen vor Ort zu beauftragen. Dadurch soll es möglich werden, im günstigsten Fall unmittelbar eine gütliche Einigung zu erzielen und in allen anderen Fällen rasch Klarheit über die weitere Vorgehensweise zu erlangen. In vielen Fällen sollte es dem Gericht möglich sein, auf Grundlage der von der Familiengerichtshilfe aufbereiteten Sachlage eine vorläufige Entscheidung zu treffen, die für die weitere Dauer des Verfahrens dazu beiträgt, weitere Kränkungen und Verhärtungen zu vermeiden und eine Entfremdung des Kindes von einem Elternteil zu verhindern. Ziel ist es also, den RichterInnen bessere Mittel zur Hand zu geben, um familiäre Situationen zu beruhigen oder eine bessere Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung zu schaffen.

Durch die Einrichtung der Familiengerichtshilfe sollen die Qualität und die Nachhaltigkeit der Streitschlichtung und der gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen verbessert werden. Richter sollen sich stärker auf die rechtlichen Aspekte eines Falles konzentrieren können. Zusätzlich werden dadurch, dass die sozialarbeiterisch-psychologischen Erhebungs- und Streitschlichtungsaufgaben von der Familiengerichtshilfe übernommen werden, Rollenkonflikte vermieden. Die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe soll zu einer deutlichen Beschleunigung und besseren Fokussierung des Verfahrens auf die wesentlichen Aspekte beitragen.

Familiengerichtshilfe in der Funktion der Besuchsmittler: Mit dem Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 wird auch die Funktion des Besuchsmittlers eingeführt, der das Gericht bei der Durchsetzung der Besuchskontakte unterstützen soll. Das Gericht kann die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler einsetzen. Die als Besuchsmittler tätigen MitarbeiterInnen der Familiengerichtshilfe erwerben dafür eine zusätzliche Qualifikation.

Aufgaben des Besuchsmittlers:

  • Aufklärung des Kindes darüber, dass es nicht schuld am Konflikt der Eltern und den Schwierigkeiten bei den Besuchskontakten ist.
  • Verständigung über die konkreten Modalitäten der persönlichen Kontakte und Vermittlung bei Konflikten (nach Rücksprache mit dem Kind)

Beispiel: Dazu gehört etwa, dass geklärt wird, ob das Kind bestimmte Rituale bei der Übergabe benötigt (z. B. ruhiges Abschiednehmen vom betreuenden Elternteil eine halbe Stunde vorher), dass auf Pünktlichkeit zu achten ist, welche persönlichen Gegenständen des Kindes zu übermitteln und welche (Schul-)Aufgaben zu bewältigen sind. Leider benötigen Eltern häufig eine eingehende Anleitung, wie bei Besuchskontakten vorzugehen haben.

  • Wenn nötig: Vor-Ort-Hilfe bei der Abwicklung der Kontakte, indem der Besuchsmittler bei der Übergabe anwesend ist und Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit etwa über die Problematik von Loyalitätskonflikten für Kinder leistet, auch aktiv vermittelnd eingreift, wenn Streitpunkte auftauchen, oder aber sogar indem er „Absagen“ eines der beiden Elternteile auf den Grund geht. Oft wird aber allein die Anwesenheit einer Person, die bereits mit den Eltern beratend gearbeitet hat, helfen, dass Konflikte weniger „aufkochen“.
  • Spezifische Berichtsfunktion für das Gericht: Der Besuchsmittler hat dem Gericht über seine Wahrnehmungen zu berichten, um so dem Gericht Entscheidungsgrundlagen zu liefern, falls Zwangsstrafen verhängt werden müssen oder neue Besuchsrechtsregelungen zu treffen sind.

Quellen

http://justiz.gv.at/web2013/html/default/2c9484853f60f165013f6671e26d24f7.de.html 23.09.2014

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