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Ermessen

Ermessen räumt einem behördlichen Entscheidungsträger gewisse Freiheiten bei seiner Entscheidungsfindung ein. Ermessen bedeutet eine vom Gesetzgeber eingeräumte behördliche Beurteilungs- bzw. Entscheidungsfreiheit.

Die mit Abstand größte Bedeutung hat das Ermessen im Verwaltungsrecht. Gestaltungen mit Ermessensspielräumen gibt es aber auch in anderen Bereichen des materiellen Rechts und des Erkenntnisverfahrens.

Mit Ermessen bezeichnet man einen dem Gesetzesanwender (z.B. Behörde, Richter) eingeräumten Entscheidungspielraum, zur Findung einer im Einzelfall gerechten Entscheidung. Eine entsprechende Entscheidung nennt man auch Ermessensentscheidung.

Unterläuft der Behörde bei der Ausübung des Ermessens ein Fehler, spricht man von Ermessensfehler.

“kann”

Das Vorliegen eines sogenannten Ermessenspielraums wird dabei meistens mit der Wendung “kann” beschrieben. Z.B. “kann untersagt werden, wenn”, “Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn”.

“soll”

Wird die Wendung “soll” verwendet, ist das Ermessen eingeschränkt. Hier muss die Behörde im Regelfall entsprechend handeln, d.h. zur angeordneten Rechtsfolge kommen und kann nur in atypischen Fällen davon abweichen.

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