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Erbschaft

Es gibt das höchstpersönliche Rechte und Pflichten, die nicht vererbt werden können. Zum Beispiel: Eine Haftstrafe ist nicht vererbbar, aber ein offener Kredit sehr wohl, Geldstrafen nur bei rechtskräftigem Urteil, nicht jedoch bei laufenden Verfahren.

Es gibt drei Möglichkeiten der Erbrechte:

Erbvertrag

Dieser Vertrag kann nur zwischen Ehegatten geschlossen werden – dieser Vertrag ist verbindlich. Die Auflösung kann nur einvernehmlich vorgenommen werden. Dabei muss außerdem ein Viertel übrig bleiben.

Letztwillige Verfügung

Der Pflichtteil für Ehepartner und Kinder beträgt 50 % des Erbes bzw. ein Drittel bei Eltern. Über das verbleibende Erbe kann die Verfügung frei bestimmen.

Keinen Anspruch auf den Pflichtteil haben Enterbte, dafür müssen jedoch spezifische Gründe vorliegen:

  1. Man wurde in einer Notlage im Stich gelassen.
  2. Der betroffene Erbe wurde zu lebenslanger oder einer mindestens 20-jährigen Haft verurteilt.
  3. Führung eines sittenwidrigen Lebenswandels.
  4. Die eheliche Beistandspflicht wurde grob vernachlässigt.
  5. Erbunwürdigkeit wegen einer gerichtlich strafbaren und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen den Erblasser, sonstige gröbliche Vernachlässigung familiärer Pflichten oder verbotene Einflussnahme (Zwang, Betrug) bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung.

Gesetzliche Erbfolge

Sollte kein oder ein ungültiges Testament vorliegen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Wenn im Testament nur über ein Teil des Nachlasses verfügt wurde, wird der verbleibende Teil nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt.

Gesetzliche Erben sind Personen, welche mit der verstorbenen Person in nächster Linie verwandt sind:

  • Zur ersten Linie zählen Kinder der verstorbenen Person, sowie deren Kinder und Enkel.
  • Zur zweiten Linie zählen Mutter und Vater, sowie deren Nachkömmlinge.
  • Zur dritten Linie zählen Großeltern, sowie deren Kinder und Enkelkinder.
  • Zur vierten Linie zählen Urgroßeltern (aber nicht mehr deren Nachkommen).

Sollte eine Person der oben genannten Linien bereits verstorben sein, so erben deren Nachkommen genau den Teil, den diese Person erhalten hätte.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Erbschaft#.C3.96sterreich 04.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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