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Enteignung

Als Enteignung (im 19. Jahrhundert entlehnt aus frz. expropriation, zu lat. proprius „eigen, eigentümlich“) bezeichnet man juristisch den Entzug des Eigentums an einer unbeweglichen oder beweglichen Sache durch den Staat, im Rahmen der Gesetze und gegen eine Entschädigung. In der Umgangssprache wird auch die Konfiskation, der entschädigungslose Entzug, oft als Enteignung bezeichnet. Die Enteignung von Produktionsmitteln bzw. Unternehmen wird meist als Verstaatlichung bezeichnet (laut Artikel 15 des Grundgesetzes als Vergesellschaftung), die Enteignung von Grund und Boden in großem Stil als Bodenreform oder Landreform (Land als Synonym für Grundbesitz). Als Begründung der Enteignungen aus verkehrstechnischen, militärischen und anderen in den Staatsaufgaben liegenden Gründen wird ein übergeordneter, dem Allgemeinwohl dienender Zweck angeführt. Das ist auch bei individuellen Enteignungen meistens die Begründung.

Flächendeckende Konfiskationen („Enteignungen“) gibt es beispielsweise nach Eroberungskriegen, wenn die Sieger den Verlierern alles wegnehmen, oder nach starken innenpolitischen Veränderungen wie Revolutionen.

Da Eigentum in marktwirtschaftlich verfassten Demokratien zu den Grundrechten gehört, sind Enteignungen dort nur in bestimmten rechtlich geregelten Ausnahmefällen möglich. In Zentralverwaltungswirtschaften ist dagegen meist der Staat der Haupteigentümer und Verwalter der Produktionsmittel, so dass deren Enteignung allgemeines Gesetz geworden ist.

1919 wurde mit dem Habsburgergesetz die Konfiskation des Habsburg-Lothringenschen Familienfonds verfügt, d.h. die Einziehung von Stiftungsvermögen der ehemaligen Herrscherfamilie (das zur Alimentierung bedürftiger Familienmitglieder gedient hatte) zu Gunsten der Versorgung von Opfern, Witwen und Waisen des Ersten Weltkrieges. Das Privateigentum einzelner Mitglieder der Dynastie und anderer Grundbesitz des (titelmäßig abgeschafften) Hochadels blieb unangetastet. Das Habsburgergesetz wurde im Ständestaat vor 1938 gelockert und von der Regierung Schuschnigg eine Teilrückgabe begonnen, die Konfiskation aber vom NS-Regime sofort erneuert (weshalb sich um den Familienfonds kämpfende Habsburger auch als NS-Opfer sehen).

Nach dem “Anschluss” an das „Dritte Reich“ wurden 1938–1941 im niederösterreichischen Waldviertel 40 Dörfer mit dem gesamten Grundbesitz, weit über 200 km², vom Reich für einen neuen Truppenübungsplatz eingezogen; die Bewohner wurden ausgesiedelt. Die Rote Armee hat 1945 das deutsche Eigentum übernommen und den Platz weiter verwendet; ihr folgte nach 1955 das österreichische Bundesheer, so dass eine Rückgabediskussion ergebnislos blieb. Heute ist der Truppenübungsplatz Allentsteig der größte Militärübungsplatz Mitteleuropas; auf ihm üben auch ausländische Verbände. Die einstigen Eigentümer wurden niemals angemessen entschädigt.

Die Rückgabe (Restitution) des 1938–1945 de facto oder de jure konfiszierten jüdischen Eigentums verlief in Österreich nach 1945 zögerlich und halbherzig und ist, was entzogene Kunstwerke betrifft, bis heute nicht abgeschlossen.

Europäische Union

Die Union besitzt kein eigenes, einheitliches Rechtsinstrumentarium für Enteignungen. Jeder Mitgliedstaat wendet seinen eigenen diesbezüglichen Rechtsbestand an. Die allfällige (von Organen der Union vorgeschriebene) kartellrechtlich begründete Verpflichtung, Teile eines Unternehmens auszugliedern und zu verkaufen, stellt keine Enteignung dar, da die betroffenen Vermögensteile nicht in Unionseigentum, sondern in die Hand privater Käufer übergehen.

Die von der Kartellbehörde der EU vorgeschlagene Trennung von Stromnetzen und Energiekonzernen wird von diesen als “Enteignung” beklagt. Dabei handelt es sich um Polemik, nicht um eine juristische Behauptung.

  • Lex Norrmalm

Finanzpolitik

Im Zusammenhang mit der weltweiten und europäischen Finanzkrise werden nun Strukturen von internationaler und europäischer Zusammenarbeit sichtbar, die Reglementierungen bzw. Durchsetzung von Bedingungen in einer noch weitgehend informellen Zusammenarbeit lösen. Zu erwähnen sind insbesondere die G-20, OECD, World Bank, IAIS, Basel (Banking), IOSCO und der IMF.

„Kalte Enteignung“

Unter einer „kalten Enteignung“ versteht man umgangssprachlich eine Maßnahme (durch Gesetz oder Verwaltungsakt), die dazu führt, dass Personen de facto ihres Eigentums beraubt werden, ohne dass tatsächlich eine Enteignung im juristischen Sinne vorliegt. Der Begriff wird zumeist polemisch gebraucht. Ein Beispiel ist die Einführung von Umweltzonen, durch die manche Anwohner zur Aufgabe ihrer nicht oder nur sehr teuer nachrüstbaren Autos gezwungen werden. Ein weiteres Beispiel ist das Umlegungsverfahren, bei dem Grundstücke aufgewertet werden (z.B. von landwirtschaftlichen Flächen zu Gewerbeflächen): Eigentümer, die sich an den Kosten der Erschließung nicht beteiligen können oder wollen, werden gezwungen, zu verkaufen.

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Enteignung#.C3.96sterreich 09.12.2014

  1. Stuart E. Eizenstat: Unvollkommene Gerechtigkeit (Originaltitel: Imperfect Justice), Bertelsmann, München 2003 (ISBN 3-570-00680-8), S. 352 ff.
  2. SPIEGEL 10. Januar 2007: ZERSCHLAGUNG DER MONOPOLE – Energiekonzerne fürchten Enteignung
  3. Matija Nuic: Die EU in der internationalen Finanzmarktarchitektur, S. 14 – 16 in: The Zurich Globalist 2012: Europa – Quo vadis?
  4. vgl. auch die Abbildung, S. 14, a.a.O.
  5. http://frontal21.zdf.de/ZDFde/inhalt/10/0,1872,7918986,00.html

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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