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Deutscher Bund

⇒ Mit dem Ende der napoleonischen Vorherrschaft stellte sich die Frage der Neugestaltung Deutschlands. Überlegungen waren ein Bundesstaat mit kaiserlichen Oberhaupt, ein Staatenbund nach Vorbild des Rheinbundes und ein „Trialismus“ zw Österreich, Preussen und dem „dritten Deutschland“.

⇒ Für die nationalstaatliche Lösung sprach vor allem das Streben nach Einheit der deutschen Nationalbewegung.

⇒ Daneben trat die Idee der Volkssouveränität. Ständische Ungleichheit sollte beseitigt werden – Das Volk soll frei und gleichberechtigt als Individuen Träger der Souveränität sein („Deutsche Völkerschaft“ als „einziger Oberherr“), durch Teilnahme des Volkes an der Staatsgewalt iSd Konstitutionalismus. Außerdem sollte die Beseitigung der Binnengrenzen zu Wohlstand verhelfen.

⇒ Diese Entscheidung brachte ein Dilemma: Einerseits hatten Preußen und Russland durch diese nationale Idee im Kampf gegen Napoleon das Volk mobilisiert – andererseits war der Erhalt der Souveränität von einigen deutschen Staaten wechselseitig vereinbart worden. Am Wiener Kongress einigten sich Preußen und Österreich lediglich im staatenbündischen Sinne. Die meisten deutschen Fürsten und die vier freien Städte (Lübeck, Frankfurt, Bremen, Hamburg) begründeten mittels der Deutschen Bundesakte (DBA) den Deutschen Bund (1815). Die Wiener Schlussakte erweiterte und ergänzte diese.

⇒ Der DB war ein völkerrechtlicher Verein der Fürsten und Städte, und verband bis 1866 die Gebiete des HlRRdN. Im 19 Jh wurde ein Teil Luxemburgs verloren; Ost- und Westpreussen wurde aufgenommen.

⇒ Die Rechtsnatur des Deutschen Bundes war daher die eines Staatenbundes mit bundesstaatlichen Elementen. Neben den einzelnen Staaten, trat auch der Bund als VölkerRSubj auf. Auch konnte er die einzelstaatliche Souveränität einschränken (va Unauflöslichkeit d Bundes). Den Mitgliedsstaaten war eine „landständische Verfassung“ (Art. 13 DBA) vorgeschrieben (nicht geklärt ob altständisch oder frühkonstitutionell). 1820 folgte mit der WSA eine authentische Interpretation, wonach (außerhalb der freien Städte) das monarchistische Prinzip (Alle Staatsgewalt beim Monarchen) zu wahren war. Der Souverän konnte nur in Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. Handelte eine Regierung bundeswidrig, konnte der DB gegen sie mittels Bundesexekution vorgehen.

⇒ Die (allgemeinen) Bundeszwecke waren:

– Wahrung der Sicherheit:

• Innere: Bundesintervention (Unterstützung einer Regierung bei Aufrechterhaltung der inneren Ordnung) • Äußere: Militärische Bündnisverpflichtungen mit Automatik auf Angriffe des Bundesgebietes

– Unabhängigkeit einzelner Staaten

Der Bund war eine „friedensstiftende Instanz“. Bei Konflikten zwischen Mitgliedern gab es ein Vermittlungs- und Entscheidungsverfahren (wichtig für spätere Verfassungsgerichtsbarkeit).

⇒ Die Verfassung des Deutschen Bundes enthält in Ansätzen Grundrechte. Christliche Konfessionen wurden gleichberechtigt, die Freizügigkeit der Person, die Grunderwerbsfreiheit und die Pressefreiheit angekündigt. Es mangelte jedoch an Um- und Durchsetzung. Der Einzelne konnte sich aber an den Bund wenden.

⇒ Das einzige Organ war die Bundesversammlung („Bundestag“). Instruktionsgebundene Gesandte tagten unter österreichischem Vorsitz in zwei Formen: (Engerer Rat und Plenum). Teilweise war Einstimmigkeit erforderlich (zB Religion) Sie entschied über:

– Grundgesetze des Deutschen Bundes – DBA an sich – Organische Einrichtungen – „gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art“

⇒ Die „gemeinnützigen Anordnungen“ führten zur Rechtseinheit im Urheber-, Wechsel und Handelsrecht.

⇒ Der DB war ein Instrument einer Stabilitäts- und Sicherheitspolitik (auf europäischer Ebene: „Heilige Allianz“, Bündnis aller Monarchen außer Papst und Sultan). Der österr. Staatskanzler Clemens von Metternich prägte diese Politik stark mit. Die größte Gefahr für die innere Sicherheit waren demnach liberal-demokratische und nationale Bestrebungen durch „Demagogen“ (Volksverführer). Den Höhepunkt repressiver Politik des DB bildeten die 1819 als Bundesgesetze beschlossenen Karlsbader Beschlüsse.

⇒ Diese bestanden aus:

– Universitätsgesetz, zur Überwachung von Unis (Professorenabsetzungen, Burschenschaftsverbote,…) – Bundespressegesetz, ordnete Zensurmaßnahmen an, und bedrohte Journalisten mit schweren Strafen – Untersuchungsgesetz, errichtete eine Kommission zur Demagogenverfolgung – Bundesexekutionsordnung, ermöglichte direktes (militärisches) Eingreifen des DB in die Einzelstaaten

Obwohl als „provisorisch“ deklariert, blieben sie durch ständige Verlängerungen bis zur Revo1848 in Kraft.

⇒ Nach 1830 wurde nach der Pariser Julirevolution die repressive Politik weiter verschärft. Der DB entwickelte sich zur „Inkarnation der Illiberalität und Unterdrückung“

⇒ Der Ausbau zu einem Wirtschaftsbund scheiterte an den unterschiedlichen Interessen Preussens und Österreichs. Preussen errichtete außerhalb des Bundes (und ohne Österreich) den deutschen Zollverein welcher sich zu einem „Nebenbuhler des DB“ entwickelte.

Auflösung des Deutschen Bundes

1866 spitzte sich die Situation zwischen Preußen und Österreich zu und es kam zu einem Krieg zur Vormachtstellung zwischen Österreich & Süd & Mitteldeutscher Staaten gegen Preußen, den Österreich verloren hat („Deutscher Krieg“), bei der Schlacht von Königgrätz. Daraufhin wurde der Deutsche Bund aufgelöst und der „Norddeutsche Bund“ unter der Führung Preußens (ein Bundesstaat) gegründet.

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