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Datenschutz

Datenschutz ist ein in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts entstandener Begriff, der teilweise unterschiedlich definiert und interpretiert wird. Je nach Betrachtungsweise wird Datenschutz verstanden als Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung, Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung und auch Schutz der Privatsphäre. Datenschutz wird häufig als Recht verstanden, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber entscheiden darf, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Wesenskern eines solchen Datenschutzrechts besteht dabei darin, dass die Machtungleichheit zwischen Organisationen und Einzelpersonen unter Bedingungen gestellt werden kann. Der Datenschutz soll der in der zunehmend digitalen und vernetzten Informationsgesellschaft bestehenden Tendenz zum sogenannten gläsernen Menschen, dem Ausufern staatlicher Überwachungsmaßnahmen (Überwachungsstaat) und der Entstehung von Datenmonopolen von Privatunternehmen entgegenwirken.

Begriff und wissenschaftliche Begründung

Datenschutz umfasst zunächst organisatorische und technische Maßnahmen gegen Missbrauch von Daten innerhalb einer Organisation. Der Begriff IT-Sicherheit betrifft die technischen Maßnahmen gegen das Löschen und Verfälschen von Daten. Die besondere Betonung der öffentlichen Sicherheit trifft nicht die primären Interessen des privaten Datenschutzes, sondern lediglich die entgegen stehenden Interessen des staatlichen Gewaltmonopols.

Ursprünglich wurde unter dem Begriff Datenschutz der Schutz der Daten selbst im Sinne der Datensicherung, z. B. vor Verlust, Veränderung oder Diebstahl verstanden. Dieses Verständnis fand zum Beispiel seinen Niederschlag im ersten Hessischen Datenschutzgesetz von 1970. Im selben Jahr wurde der heute übliche Begriff des Datenschutzes durch einen Aufsatz von Ulrich Seidel definiert „Persönlichkeitsrechtliche Probleme der elektronischen Speicherung privater Daten“. Dabei wurde außerdem die schutzrechtliche Aufspaltung von Daten aus der nicht geschützten Sozialsphäre und der geschützten Privat- und Intimsphäre aufgegeben und in einen einheitlichen Schutz von personenbezogenen Daten umgedeutet. In seiner Dissertation „Datenbanken und Persönlichkeitsrecht“ von 1972 hat Seidel das materielle Datenschutzrecht als die Regelung personenbezogener Datenverarbeitungen insgesamt begriffen und gegenüber dem formellen Datenschutzrecht und der Datensicherung abgegrenzt. Mit seiner Arbeit hat er dem Datenschutz die seitdem allgemein und über Deutschland hinaus gebräuchliche Bedeutung gegeben. Für die wissenschaftliche Begründung des Datenschutzbegriffes wurde Seidel 1986 mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet.

In der Schweiz und in Liechtenstein wird Datenschutz definiert als „Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden“ (§ 1 Bundesgesetz über den Datenschutz der Schweiz, Art. 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz Liechtenstein). In Österreich wird Datenschutz beschrieben als Anspruch auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse besteht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Datenschutzgesetz 2000).

Die Europäische Union versteht unter Datenschutz „insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“ (Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 95/46/EG). Der Europarat definiert Datenschutz als Schutz des „Recht[s] auf einen Persönlichkeitsbereich […] bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten“ (Art. 1 Europäische Datenschutzkonvention). Im englischen Sprachraum spricht man von privacy (Schutz der Privatsphäre) und von data privacy oder information privacy(Datenschutz im engeren Sinne). Im europäischen Rechtsraum wird in der Gesetzgebung auch der Begriff data protection verwendet.

Bedeutung

Die Bedeutung des Datenschutzes ist seit der Entwicklung der Digitaltechnik stetig gestiegen, weil Datenhaltung, Datenverarbeitung, Datenerfassung, Datenweitergabe und Datenanalyse immer einfacher werden. Technische Entwicklungen wie Internet, E-Mail, Mobiltelefonie, Videoüberwachung und elektronische Zahlungsmethoden schaffen neue Möglichkeiten zur Datenerfassung. Dieser Entwicklung steht eine gewisse Gleichgültigkeit großer Teile der Bevölkerung gegenüber, in deren Augen der Datenschutz keine oder nur geringe praktische Bedeutung hat.

Interesse an personenbezogenen Informationen haben sowohl staatliche Stellen als auch private Unternehmen. Sicherheitsbehörden möchten beispielsweise durch Rasterfahndung, Telekommunikationsüberwachung und Bestandsdatenauskunft die Verbrechensbekämpfung verbessern, Finanzbehörden sind an Banktransaktionen interessiert, um Steuerdelikte aufzudecken.

Unternehmen versprechen sich von Mitarbeiterüberwachung (siehe Arbeitnehmerdatenschutz) höhere Effizienz, Kundenprofile sollen beim Marketing einschließlich Preisdifferenzierung helfen und Auskunfteien die Zahlungsfähigkeit der Kunden sicherstellen (siehe Verbraucherdatenschutz, Schufa, Creditreform).

Geschichte

Ausgangspunkt der weltweiten Debatte um den Datenschutz sind die Pläne der US-Regierung unter John F. Kennedy Anfang der 1960er Jahre, ein Nationales Datenzentrum zur Verbesserung des staatlichen Informationswesens einzurichten. Dort sollten Daten aller US-Bürger registriert werden. Vor dem Hintergrund, dass es in den USA kein flächendeckendes Melderegister oder Meldewesen gibt und auch keine bundesweit geltenden Ausweise, wurde diese Planung in den nachfolgenden Debatten als Eingriff in das verfassungsrechtlich postulierte „Right to be alone“ betrachtet. Eine große Rolle spielte dabei auch das bereits 1890 von Samuel D. Warren und dem späteren Bundesrichter Louis D. Brandeis entwickelte „Right to Privacy“, nach dem jedem Individuum das Recht zustehe, selbst zu bestimmen, inwieweit seine „Gedanken, Meinungen und Gefühle“, mithin personenbezogene Informationen, anderen mitgeteilt werden sollten. Das Vorhaben scheiterte im Kongress mit der Folge, dass Forderungen nach gesetzlichen Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten laut wurden. Ergebnis war die Verabschiedung des Privacy Act – allerdings erst 1974 –, der Regeln für die Bundesbehörden einführte, die bereits die wesentlichen Prinzipien des Datenschutzes enthielten: Erforderlichkeit, Sicherheit, Transparenz. Überlegungen, das Gesetz allgemein auch auf den privaten Bereich auszudehnen, führten auf Grund eines Sachverständigengutachtens, das zum fatalen Ergebnis kam, der Wettbewerb würde dies regeln, nicht zum Erfolg.

Über die amerikanische Debatte wurde auch in Europa berichtet. In Deutschland wurde Ende der 1960er Jahre nach einem Begriff gesucht, der die unmittelbare Übersetzung des Begriffs „Privacy“ – (allgemeines) Persönlichkeitsrecht – wegen der kontroversen Debatte seit dem 19. Jahrhundert sowie seiner Sperrigkeit – vermeiden sollte. In Anlehnung an den Begriff „Maschinenschutz“ (Gesetzgebung zur Sicherheit von Arbeitsgerät) wurde in der Wissenschaft das Wort „Datenschutz“ geschaffen, das zunächst wegen seiner Missverständlichkeit (nicht die Daten werden geschützt, sondern die Menschen) kritisiert wurde, jedoch inzwischen international gebräuchlich ist (data protection, protection des données, protección de datos, zaschtschyta danych, προστασία δεδομένων προσωπικού χαρακτήρα usw.).

1970 verabschiedete Hessen das weltweit erste Datenschutzgesetz; 1977 folgte das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 1977), die Schwerpunkte lagen in der Bestimmung der Voraussetzung für die Einführung von Datenschutzbeauftragten und der Vorrangstellung des Schutzes personenbezogener Daten. Landesdatenschutzgesetze waren 1981 für alle Bundesländer beschlossen. Das BDSG 1977 sah es als Aufgabe des Datenschutzes an „durch den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung (Datenverarbeitung) der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen entgegenzuwirken“ (§ 1 Abs. 1 BDSG 1977). Missbräuchlich war jede Datenverarbeitung, die nicht auf gesetzlicher Grundlage erfolgte. Datenschutz wurde damals also als Schutz personenbezogener Daten vor einer gesetzlich nicht legitimierten Datenverarbeitung angesehen. 1983 stellte das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Volkszählungsurteil klar, dass auch eine Datenverarbeitung auf gesetzlicher Grundlage unzulässig in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen kann. Das Gericht leitete aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ ab. Das Volkszählungsurteil prägte in Deutschland das Verständnis von Datenschutz und war ein Meilenstein in der Geschichte des deutschen Datenschutzes. Seitdem versteht man Datenschutz als Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (z. B. § 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein) oder – etwas allgemeiner – als Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 1 BDSG).

1995 wurde die Europäische Datenschutzrichtlinie 1995/46/EG verabschiedet. In den Jahren 2001 und 2006 folgten Novellierungen des BDSG. Die letzten drei Novellen stammen vom 29. Mai 2009, 2. und 3. Juli 2009.

Regelungen

Vergleich einiger Staaten im privacy ranking 2007 der Organisation Privacy International.

(je heller der Farbton, desto höher ist das Schutzniveau)

Internationale Regelungen

Seit 1980 existieren mit den OECD Guidelines on the Protection of Privacy and Transborder Data Flows of Personal Data international gültige Richtlinien, welche die Ziele haben, die mitgliedstaatlichen Datenschutzbestimmungen weitreichend zu harmonisieren, einen freien Informationsaustausch zu fördern, ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden und eine Kluft insbesondere zwischen den europäischen und US-amerikanischen Entwicklungen zu verhindern.

1981 verabschiedete der Europarat mit der Europäischen Datenschutzkonvention eines der ersten internationalen Abkommen zum Datenschutz. Die Europäische Datenschutzkonvention ist bis heute in Kraft und hat völkerrechtlich verbindlichen Charakter für alle 46 Staaten (Stand: 30. Juli 2013), die sie ratifiziert haben. Die Konvention steht Staaten weltweit offen. Erster Beitrittsstaat außerhalb Europas ist Uruguay, für den die Konvention zum 1. August 2013 in Kraft trat. (Dagegen sind die Datenschutzrichtlinien der Europäischen Union nur für die EU-Mitgliedstaaten verbindlich und somit auch nur von diesen in nationales Recht umzusetzen.)

Europäische Union

Der Schutz personenbezogener Daten ist in der Europäischen Union ein Grundrecht. Mit der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) hatten das Europäische Parlament und der Europäische Rat 1995 Mindeststandards für den Datenschutz der Mitgliedsstaaten festgeschrieben. Die Richtlinie galt jedoch nicht für den Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit, die sogenannte Dritte Säule der Union. In Deutschland wurde die Richtlinie im Jahr 2001 mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze in nationales Recht umgesetzt. Geregelt wurde auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittstaaten, die nicht Mitglied der EU sind, oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum angehören: Gemäß Artikel 25 war die Übermittlung nur dann zulässig, wenn der Drittstaat ein „angemessenes Schutzniveau“ gewährleistet. Die Entscheidung, welche Länder dieses Schutzniveau gewährleisten, traf die Kommission, die dabei von der sogenannten Artikel-29-Datenschutzgruppe beraten wurde. 2015 wurde gemäß Entscheidung der Kommission von folgenden Drittstaaten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet: Andorra, Argentinien, Färöer, Guernsey, Isle of Man, Israel, Jersey, Kanada, Neuseeland, Schweiz, Uruguay sowie bei der Anwendung der vom US-Handelsministerium vorgelegten Grundsätze des „Sicheren Hafens“ und bei der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP).

Insbesondere die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-amerikanischen Zollbehörden ist stark umstritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf Grund einer Klage des Europäischen Parlaments diese Entscheidungen der Kommission und des Rates annulliert.

Ergänzt wurde die allgemeine Datenschutzrichtlinie durch die bereichsspezifische Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation).

Vom EU-Parlament wurde mit den Stimmen von Christdemokraten und Sozialdemokraten am 14. Dezember 2005 eine Richtlinie über eine obligatorische Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten der Telekommunikation und des Internets gebilligt. Diese Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten zur Einführung von Mindestspeicherungsfristen von sechs Monaten (Internet) bzw. einem Jahr (Telefonie). Diese Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung wurde von Bürgerrechtsorganisationen und Datenschutzbeauftragten kritisiert und war ebenfalls Gegenstand einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof. Am 8. April 2014 wurde sie durch den EuGH für ungültig erklärt. Die Ungültigerklärung wurde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie wirksam.

Im Zuge der EU-Datenschutzreform veröffentlichte die EU-Kommission im Januar 2012 den Entwurf der europäischen Datenschutz-Grundverordnung, die die bisherige Richtlinie ersetzt und in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar rechtsverbindlich ist. Der Entwurf gab vor allem unter deutschen Datenschutzexperten Anlass zu eindeutigen Stellungnahmen. Auch die deutschen Datenschutzbehörden diskutierten diesen Entwurf seit seiner Veröffentlichung kontrovers, wobei auch datenschutzkritische Stimmen öffentlich Kritik daran geäußert haben („Ulmer Resolution“). Die folgenden Beratungen im EU-Parlament waren gekennzeichnet durch intensive Lobby-Arbeit insbesondere von Seiten der US-Regierung und von US-amerikanischen IT-Unternehmen, wobei insgesamt über 3100 Änderungsanträge eingebracht wurden. Trotzdem gelang im Europäischen Parlament, mit dem Grünen Europaabgeordneten Jan Philipp Albrecht als Berichterstatter, die Erarbeitung einer gemeinsamen Verhandlungsposition, die im Oktober 2013 im Innen- und Justizausschuss und im März 2014 im Plenum mit überwältigender Mehrheit angenommen und am 12. März 2014 durch das Plenum bestätigt wurde. Nach umfangreichen Verhandlungen zwischen EU-Ministerrat, Europäischem Parlament und Europäischer Kommission, dem sogenannten Trilog, verabschiedeten der Rat am 8. April 2016 und das Parlament am 14. April die finale Fassung. Am 25. April 2016 trat die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten ab dem 25. Mai 2018.

Den Mitgliedstaaten ist es grundsätzlich nicht erlaubt, den von der Verordnung festgeschriebenen Datenschutz durch nationale Regelungen abzuschwächen oder zu verstärken. Allerdings enthält die Verordnung für bestimmte Aspekte des Datenschutzes Öffnungsklauseln für die nationale Gesetzgebung.

Österreich

Rechtsgrundlage für den Datenschutz ist in Österreich das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000). Die Einhaltung des Datenschutzes kontrolliert die Datenschutzbehörde, die seit 1. Januar 2014 von Andrea Jelinek geleitet wird.

Möglich ist aber auch die zivilrechtliche Durchsetzung des Datenschutzes bei den ordentlichen Gerichten (insbesondere Löschung und Richtigstellung von fehlerhaften Daten).

Internet

Vor allem durch die weltweite Vernetzung, insbesondere durch das Internet, nehmen die Gefahren hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten laufend zu („Das Internet vergisst nicht.“). Die Verlagerung (z. B. Outsourcing, Offshoring) von IT-Aufgaben in Regionen, in denen deutsche und europäische Gesetze nicht durchsetzbar sind und ausländische Regierungen Zugang zu nicht für sie bestimmte Daten suchen, macht Datenschutz praktisch oft wirkungslos. Datenschützer müssen sich deshalb zunehmend nicht nur mit den grundlegenden Fragen des technischen Datenschutzes (Datensicherheit), sondern besonders mit der effektiven Durchsetzbarkeit von Datenschutz auseinandersetzen, wenn sie Erfolg haben wollen.

Siehe auch

  • EU-Datenschutzreform zur Vereinheitlichung der bestehenden europäischen und nationalen Datenschutzvorschriften
  • INDECT – umstrittenes EU-Projekt zur „Erkennung verdächtigen Verhaltens“ im öffentlichen Raum mittels der Verknüpfung von automatisierter Auswertung von Überwachungskamera-Bildern mit einer Vielzahl von Informationsquellen, auch aus sozialen Netzwerken wie Facebook

Literatur

  • Lukas Bauer, Sebastian Reimer (Hrsg.): Handbuch Datenschutzrecht. facultas, 2009, ISBN 978-3-7089-0509-9.
  • Helmut Bäumler: E-Privacy – Datenschutz im Internet. Vieweg, ISBN 3-528-03921-3.
  • Peter Berger: Unerkannt im Netz. Sicher kommunizieren und recherchieren im Internet. Reihe Praktischer Journalismus. UVK, Konstanz 2008, ISBN 978-3-86764-087-9.
  • Bergmann, Möhrle, Herb: Kommentar zum Datenschutzrecht. Boorberg-Verlag, Stuttgart, ISBN 3-415-00616-6. Stand: 54. Lieferung Februar 2018 mit neuem BDSG und EU-DSGVO.
  • Hans-Jürgen Schaffland: Arbeitsordner für den Datenschutzbeauftragten. Deutscher Genossenschafts-Verlag, Wiesbaden, ISBN 978-3-87151-175-2.
  • Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e. V. (Hrsg.): Datenschutz – Eine Vorschriftensammlung. 5. Auflage. TÜV Media, Köln 2018, ISBN 978-3-7406-0340-3.
  • Hans Peter Bull: Zweifelsfragen um die informationelle Selbstbestimmung – Datenschutz als Datenaskese. In: Neue Juristische Wochenschrift, Jg. 2006, Nr. 23.
  • Wolfgang Däubler, Thomas Klebe, Peter Wedde, Thilo Weichert: Bundesdatenschutzgesetz. Kompaktkommentar zum BDSG und anderen Gesetzen. 3. Aufl. Bund-Verlag, 2010, ISBN 978-3-7663-3917-1.
  • Wolfgang Däubler: Gläserne Belegschaften? Das Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz. 5. Aufl. Bund-Verlag, 2010, ISBN 978-3-7663-3919-5.
  • Hansjürgen Garstka: Informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz. Das Recht auf Privatsphäre. (PDF)

    (Memento vom 22. November 2009 im Internet Archive)

  • GDD e. V. (Hrsg.): Datenschutz und Datensicherheit im Gesundheits- und Sozialwesen. 1. Aufl. Datakontext-Fachverlag, 2002, ISBN 3-89577-224-0.
  • Thomas Giesen: Das Grundrecht auf Datenverarbeitung. In: JZ 2007, S. 918–927.
  • Andreas Höpken, Helmut Neumann: Datenschutz in der Arztpraxis – Ein Leitfaden für den Umgang mit Patientendaten. 2., überarbeitete Auflage. C.F. Müller, ISBN 978-3-8114-3461-5.
  • Andreas Kladroba: Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis. Diskussionsbeiträge aus dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen, Campus Essen Nr. 131. Essen 2003
  • Gerhard Kongehl (Hrsg.): Datenschutz-Management in Unternehmen und Behörden. Haufe 2005, ISBN 3-8092-1705-0.
  • Wolfgang Maennig: Zur Ökonomik des Datenschutzes. In: A. Peilert (Hrsg.): Private Sicherheitsdienstleistungen und Datenschutz. 2006, S. 1–24.
  • Ronald Petrlic, Christoph Sorge: Datenschutz: Einführung in technischen Datenschutz, Datenschutzrecht und angewandte Kryptographie. Springer Vieweg, Wiesbaden 2017, ISBN 978-3-658-16838-4.
  • Alexander Roßnagel: Handbuch Datenschutzrecht. C.H. Beck, 2003, ISBN 3-406-48441-7
  • Martin Rost: Verkettbarkeit als Grundbegriff des Datenschutzes? In: Innovativer Datenschutz, Für Helmut Bäumler. 2004, S. 315–334, maroki.de

    (PDF; 270 kB)

  • Peter Schaar: Das Ende der Privatsphäre. Der Weg in die Überwachungsgesellschaft. C. Bertelsmann, München 2007, ISBN 978-3-570-00993-2.
  • Christiane Schulzki-Haddouti: Vom Ende der Anonymität. Die Globalisierung der Überwachung. ISBN 3-88229-185-0.
  • Pär Ström: Die Überwachungsmafia. Das gute Geschäft mit unseren Daten. München 2005, ISBN 3-446-22980-9.
  • Marie-Theres Tinnefeld, Benedikt Buchner, Thomas Petri: Einführung in das Datenschutzrecht. Datenschutz und Informationsfreiheit in europäischer Sicht. 5. Aufl. München 2012, ISBN 978-3-486-59656-4.
  • Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: Praxishandbuch Schuldatenschutz, 2008.
  • Bogislav Wilmers-Rauschert: Datenschutz in der freien Jugend- und Sozialhilfe. 1. Aufl. Boorberg, 2004, ISBN 3-415-03367-8.

Quellen

https://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz 15.11.2018

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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