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Codex Iustinianus

Der Codex Iustinianus ist einer von vier Teilen des später so bezeichneten Corpus iuris civilis. Die Gesetzessammlung wurde vom römischen Kaiser Justinian am 13. Februar 528 mit der Constitutio de novo codice componendo (auch Constitutio Haec genannt) als erste der vier Kodifikationen in Auftrag gegeben. Die Anordnung erfolgte mit dem Ansinnen, alle noch geltenden Kaisergesetze zusammenzustellen und darüber hinaus eine einheitliche Kodifikation des spätantiken römischen Rechts zu realisieren. Dafür erhielten Kompilatoren erhebliche Spielräume, was die Kürzung und Aktualisierung des zu sichtenden Materials betraf. Zusammengetragen wurde es aus früheren privaten und öffentlichen Sammlungen.

Dem Codex Iustinianus gingen ältere private Sammlungen von kaiserlichen Konstitutionen voraus, etwa die Diokletians, der etwa Ende des 2. Jahrhunderts die Codizes Gregorianus und Hermogenianus entstehen ließ. Von Bedeutung ist auch die amtliche Sammlung Kaiser Theodosius’. 438 entstand sein Codex Theodosianus.

Geschichte

Inhaltliche Widersprüche zwischen dem klassischen, in Latein verfassten und während 2. und 3. Jahrhunderts hoch angesehenen, römischen Recht und der spätantiken Rechtspraxis des 5. und 6. Jahrhunderts, stellten ein erhebliches, wenn auch nicht unüberwindliches Hindernis für die kaiserliche Verwaltung dar. Die Widersprüche sollten durch zusätzliche Ergänzungen der Kaiserkonstitutionen im Rahmen einer Gesamtkodifikation beseitigt werden. Die Sprache des Codex Iustinianus ist dabei durchgängig Latein, denn um 530 herrschte sie in der oströmischen Verwaltung und der Rechtsprechung noch vor. Der Einfluss des Griechischen nahm allerdings zu, weshalb Justinian, wiewohl selbst lateinischer Muttersprachler, nach 535 die meisten neuen Gesetze auch auf Griechisch veröffentlichen ließ, um für die Bevölkerung besser verständlich zu sein.

Federführend leitete Justinians quaestor sacri palatii, Tribonian, die Kompilation. Er wurde dabei von Rechtsgelehrten der berühmten Rechtsschule von Beirut unterstützt, allerdings erfuhr er auch Hilfe aus Universität Konstantinopel. Es entstand der Codex, bestehend aus 12 Büchern. In Buch 1 wurde das Kirchenrecht geregelt, die Bücher 2–8 befassten sich mit dem Privatrecht und dem dazugehörigen Prozessrecht. Buch 9 enthielt zusammengetragenes Straf- und Strafrechtsverfahrensrecht. In den Büchern 10–12 wurden Verwaltungs- und Finanzrecht abgehandelt.

Die erste Version des Codex wurde bereits am 7. April 529 durch die Constitutio Summa in Kraft gesetzt und sollte ab dem 16. April jenes Jahres als alleinige Quelle kaiserlichen Rechts gelten. Diese Fassung wurde am 16. November 534 (Constitutio Cordi) durch eine zweite (Codex Repetitae Praelectionis) ersetzt, die ab dem 29. Dezember 534 gelten sollte und – mit wenigen Lücken – erhalten geblieben ist. Fragmente der ersten Version von 529 sind lediglich auf Papyrus überliefert (vor allem P. Oxy. XV 1814), was einige Rückschlüsse auf die Unterschiede zwischen den beiden Fassungen erlaubt. Diese waren vor allem durch die Quinquaginta decisiones („Fünfzig Entscheidungen“) bedingt, neue Bestimmungen Justinians zu zentralen Punkten, die seit 530 erlassen worden waren und die erste Version des Codex früh überholt erscheinen ließen.

Der Codex bot eine zusammenfassende Darstellung der noch gültigen Kaisergesetze (Reskripte) von der Zeit des Kaisers Hadrian (117 bis 138) bis ins Jahr 534 und stellt damit zusammen mit dem etwa hundert Jahre älteren Codex Theodosianus die wichtigste Quelle sowohl für das klassische römische Recht als auch für die spätantike Rechtspraxis dar. Wichtig war, dass alle nicht in den Codex aufgenommenen Gesetze fortan ihre Gültigkeit verloren, während alle in ihm gesammelten Erlasse unmittelbare Gesetzeskraft erfuhren. Umstritten ist, wie intensiv die Kompilatoren in den Wortlaut älterer Edikte und Reskripte eingegriffen hatten. Jedenfalls strichen sie häufig das, was konkret auf eine gesetzliche Regelung hinwies. Bis heute erschwert das die Auswertung der Hinterlassenschaften.

Justinians Juristen wählten Hadrians Edikte zum zeitlichen Ausgangspunkt, weil er der Herrscher war, der das prätorische Edikt hatte festschreiben lassen. Dieses hatte die Art und Weise der römischen Gesetzgebung verändert. Den Codex ergänzten in eigenen Büchern die griechischen Übersetzungen von Kaiserkonstitutionen, die Schriften klassischer Juristen umsetzten, so die Digesten und ein Rechtslehrbuch, die Institutiones Iustiniani. Innere Widersprüche der Werke zueinander wurden weitestgehend beseitigt,[1][2] alle zusammen ergänzten sich zum später so genannten Corpus iuris civilis. Abschließend angehängt wurden ab 535 noch die Novellae. Diese enthielten Justinians neue Kaisererlasse, welche (auch) auf Griechisch abgefasst wurden, sofern sie nicht primär lateinischsprachige Reichsteile betrafen. Viele der Novellen sind lediglich in der griechischen Version erhalten geblieben, doch spricht vieles dafür, dass es zumindest bei den im gesamten Reich gültigen Gesetzen Justinians stets auch offizielle lateinische Fassungen gab.

Das Gesamtwerk bedeutete den letzten Höhepunkt des antiken römischen Rechts. In der ausgehenden Spätantike und im Frühmittelalter erlangte der Codex wenig Bedeutung, verhältnismäßig noch die größere im Westen des Reiches, wo der Codex Theodosianus allerdings ungleich einflussreicher war. Seine volle Wirkung konnte das Werk erst entfalten, als der Codex im Hochmittelalter in der Hochschule von Bologna wiederentdeckt worden war und fortan rezipiert wurde. Bis heute hat der Codex Einfluss auf europäische Rechtssysteme. Nicht nur der Codex Iustinianus, auch die anderen Teile des Corpus Iuris erlebten in Westeuropa ihre Renaissance.

Literatur

  • Béla Adamik: Zur Geschichte des offiziellen Gebrauchs der lateinischen Sprache. Justinians Reform. In: Acta Antiqua Academiae Scientiarum Hungaricae. Bd. 43, Nr. 1/2, November 2003, ISSN 0044-5975, S. 229–241, doi:10.1556/AAnt.43.2003.1-2.16, (Behandelt die Sprache des Codex und der Novellae.).
  • Iole Fargnoli (Hrsg.): ACTI. Auxilium in Codices Theodosianum Iustinianumque investigandos. LED Edizioni Universitaire, Mailand 2009, ISBN 978-88-7916-403-0.
  • Paul Jörs: Codex Iustinianus. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 167–170.
  • Wolfgang Kaiser: Die Zweisprachigkeit reichsweiter Novellen unter Justinian. Studien zu den Novellen Justinians. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung. Bd. 129, Heft 1, 2012, S. 392–474, doi:10.7767/zrgra.2012.129.1.392, (Kaiser widerspricht in mehreren Punkten Adamik und vertritt die Position, dass Justinian die Sprache der Gesetzgebung nach Vollendung des Codex keineswegs vollständig auf Griechisch umgestellt habe; der Umstand, dass die meisten Novellen nur auf Griechisch erhalten sind, sei nur dem Umstand zu verdanken, dass man in Byzanz ab dem 7. Jahrhundert kein Latein mehr sprach.).
  • Hartmut Leppin: Die Gesetzgebung Iustinians – der Kaiser und sein Recht. In: Karl-Joachim Hölkeskamp, Elke Stein-Hölkeskamp (Hrsg.): Erinnerungsorte der Antike. Die römische Welt. Beck, München 2006, ISBN 3-406-54682-X, S. 457–466, (Knappe Einführung auf dem neuesten Forschungsstand und mit weiterführenden Literaturangaben.).
  • Bastian Zahn: Einführung in die Quellen des römischen Rechts. In: JURA – Juristische Ausbildung, 2015, S. 452 f.

Weblinks

  • Codex Iustinianus – lateinischer Text ohne griechischen Text (fr. Website).
  • Englische Übersetzung.
  • Annotated Justinian Code (Fred H. Blume, edited by Timothy Kearley) (englische Übersetzung)
  • The Roman Law Library an der Universität Pierre Mendès-France Grenoble II
  • Deutsche Übersetzung der Bücher 1-12.
  • Handschriftenbeschreibungen zum Codex Iustinianus in der Bibliotheca legum regni Francorum manuscripta, Handschriftendatenbank zum weltlichen Recht im Frankenreich (Karl Ubl, Universität zu Köln).

Einzelnachweise

    1. Problematisch war insbesondere das Verhältnis der Digesten zum Codex, welcher Präjudizienverbote enthielt. Vergleiche insoweit Digesten 1.3.38 und Codex 7.45.13.; Spannungsverhältnisse der beiden Bücher wurden zumeist aufgelöst indem entweder die selbständige Bedeutung der Digestenstellen betont oder umgekehrt heruntergespielt wurde.
    2. Mehrdad Payandeh: Judikative Rechtserzeugung. Theorie, Dogmatik und Methodik der Wirkungen von Präjudizien. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155034-8. S. 71–73.

Quellen

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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