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Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG

Die Richtlinie 90/270/EWG ist eine EG-Richtlinie (ursprünglich: EWG-Richtlinie) des Rates vom 29. Mai 1990, die Mindestvorschriften in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten regelt.

Wie alle europäischen Richtlinien ist die Bildschirmrichtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet und daher von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.

Struktur und Inhalt der Richtlinie

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Dieser Abschnitt setzt die Ziele der Richtlinie (Artikel 1) und Begriffsbestimmungen (Artikel 2) fest.

Abschnitt II Pflichten des Arbeitgebers

Die Regelungen in diesem Abschnitt betreffen das Erfordernis einer Arbeitsplatzanalyse durch den Arbeitgeber (Artikel 3) insbesondere „für die mögliche Gefährdung des Sehvermögens sowie für körperliche Probleme und psychische Belastungen“, Übergangsregelungen (Artikel 4 und 5), ferner die Unterrichtung und Unterweisung, (Artikel 6) den Arbeitslauf (Artikel 7) und die Beteiligung (Artikel 8) der Arbeitnehmer sowie den Schutz ihrer Augen und ihres Sehvermögens (Artikel 9).

Abschnitt III Sonstige Bestimmungen

Artikel 10 regelt rein technische Anpassungen des Anhangs an technische Entwicklungen und Artikel 11 und 12 betreffen unter Anderem die Rechtswirkung der Richtlinie.

Anhang

Der Anhang der Richtlinie enthält Mindestvorschriften zu:

  1. Gerät
  2. Umgebung
  3. Mensch-Maschine-Schnittstelle

Diese tragen der Ergonomie des Arbeitsplatzes Rechnung.

Weblinks

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Bildschirmrichtlinie_90/270/EWG 18.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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