Beweislast

Im globalen Kontext, die Pflicht einer Partei, eine strittige Behauptung oder Anklage zu beweisen. Im Migrationskontext, die Pflicht eines Ausländers, der in einen anderen Staat einreisen möchte, zu beweisen, dass er oder sie entsprechend des nationalen Rechts zur Einreise berechtigt bzw. diese nicht unzulässig ist. Im Kontext von Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Pflicht des/der Antragstellers/in seinen/ihren Fall zu beweisen, d.h. den Beweis zu erbringen, dass er/sie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat.

Verwendungshinweis(e)

  1. In Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft trägt der/die Antragsteller/in die Beweislast über die Richtigkeit seiner/ ihrer Behauptungen und die Genauigkeit der Tatsachen, auf denen der Asylantrag beruht. Der/die Antragsteller/in wird aus der Beweislast entlassen, wenn er/sie eine glaubhafte Anzahl an Fakten bezüglich seines/ihres Antrags liefert, sodass – basierend auf diesen Fakten – eine korrekte Entscheidung ergehen kann.
  2. Weitere Informationen siehe UNHCR: Note on Burden and Standard of Proof in Refugee Claims, 16 December 1998.

Quelle

  • Abgeleitet vom EMN vom IOM Glossary on Migration, 2. Aufl.,2011 (nicht auf Deutsch verfügbar)
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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