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Besitzschutzinterdikt

Besitzschutzinterdikte (lat. Interdicta possessoria) sind Interdikte des Römischen Rechts, die der Prätor bei Besitzstreitigkeiten auf Antrag einer Partei aussprechen konnte, um den Besitzschutz zu gewährleisten.

Besitzschutzinterdikte sind entweder restitutorisch (auf Zurückgabe gerichtet), exhibitorisch (auf Vorlage gerichtet) oder prohibitorisch (auf Verhinderung gerichtet). Sie haben weiters entweder die Erlangung von Besitz, dessen Erhaltung oder Wiedergewinnung zur Folge.

Die wichtigsten Interdikte (uti possidetisutrubiunde vi) setzen voraus, dass der Besitz nec vi nec clam nec precario (weder gewaltsam noch heimlich noch als Bittleihe) erlangt wurde. Bei Zutreffen dieser Besitzkriterien spricht man heute von echtem oder fehlerfreiem Besitz.

  • Interdikte zur Erlangung des Besitzes (Interdicta adipiscendae possessionis):
    • Interdictum Salvianum: Ermöglicht dem Grundstückseigentümer, die vom Pächter für die Pachtzinsen verpfändeten Sachen zu erlangen.
  • Interdikte zur Erhaltung des Besitzes (Interdicta retinendae possessionis):
    • Interdictum uti possidetis: Verbietet dem Gegner des letzten echten Besitzers einer unbeweglichen Sache die Gewaltanwendung, um das Ausüben des echten Besitzes zu verhindern.
    • Interdictum utrubi: Verbietet dem Gegner des letzten echten Besitzers einer beweglichen Sache die Gewaltanwendung, um das Ausüben des echten Besitzes zu verhindern.
    • Interdictum quod vi aut clam: Diese Klage ist gegen jedes verbotswidrige Handeln seitens des Besitzstörers gerichtet.
  • Interdikte zur Wiedererlangung des Besitzes (Interdicta recuperandae possessionis):
    • Interdictum uti possidetis: Verbietet dem Gegner des letzten echten Besitzers einer unbeweglichen Sache die Gewaltanwendung, um das Ausüben des echten Besitzes zu verhindern.
    • Interdictum utrubi: Verbietet dem Gegner des letzten echten Besitzers einer beweglichen Sache die Gewaltanwendung, um das Ausüben des echten Besitzes zu verhindern.
    • Interdictum unde vi: Verpflichtet denjenigen, der einen echten Besitzer einer unbeweglichen Sache mit Gewalt vertrieben hat, den Vorbesitzer wiedereinzusetzen.
    • Interdictum de vi armata: Verpflichtet denjenigen, der einen Besitzer einer unbeweglichen Sache mit Gewalt, mit zusammengerotteten oder bewaffneten Menschen vertrieben hat, den Vorbesitzer wiedereinzusetzen.
    • Interdictum de precario: Verpflichtet den Leihnehmer einer Bittleihe, die Sache auf Verlangen des Leihgebers herauszugeben.

Quellen

Literatur

  • Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht (= Juristische Kurz-Lehrbücher). 19. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, S. 115 ff.

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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