Bagatelldelikte sind Straftaten von geringer Bedeutung. Der Begriff Bagatelldelikt kommt im Gesetz zwar nicht vor, wird aber allgemein in der Rechtspraxis für so genannte „geringfügige Straftaten“ verwendet.
Allgemeines
Die Staatsanwaltschaft ist allgemein bei absoluten Antragsdelikten und Offizialdelikten kraft Gesetzes verpflichtet, von Amts wegen die Strafverfolgung aufzunehmen. Es gibt jedoch Straftaten, die wegen der geringen Schuld des Täters nicht verfolgt zu werden brauchen. Es liegt im Rahmen des Ermessens, ob eine Strafverfolgung von Vergehen bei zu erwartender geringer Schuld eingeleitet wird; dies ist Ausdruck des Opportunitätsprinzips.
Der Gesetzgeber hatte im Rahmen der Reform des Straf- und Strafverfahrensrechts im Januar 1975 bereits die Deliktsform der Übertretung abgeschafft und damit die bisherige Dreiteilung der Straftaten in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen zugunsten einer Zweiteilung in Verbrechen und Vergehen aufgegeben. Gemessen an der Idee der Gerechtigkeit müssen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt sein; der Schuldgrundsatz muss sich in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Verfassungsgrundsatz des Übermaßverbotes decken.
Voraussetzungen für Bagatelldelikte
Zu den Bagatelldelikten gehören nur Straftaten, bei denen
- es sich um ein Vergehen handelt (kein Verbrechen) und
- die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und
- kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Bei Vergehen kann (muss aber nicht) die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Einer gerichtlichen Zustimmung bedarf es nicht, wenn bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und die Tatfolgen gering sind.
Eine geringe Schuld des Täters setzt voraus, dass seine Tat weder gewerbsmäßig noch als wiederholt begangene Tat einzustufen ist. Wiederholte Diebstähle sind eine fortlaufende Einnahmequelle und damit gewerbsmäßig. Es gelten ansonsten für die Geringwertigkeit die Bestimmungen über eine geringwertige Sache.
Quellen & Einzelnachweise
- BVerfGE 25, 269 286
- vgl. BVerfGE 34, 261, 266
http://de.wikipedia.org/wiki/Bagatelldelikt 05.11.2014
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