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aufschiebende Wirkung

Eine Folge eines Beschwerdeverfahrens, das die Vollstreckung einer angefochtenen Entscheidung aussetzt und das es den Rechtsmittelführern ermöglicht, bis zum Abschluss des Verfahrens in einem Aufnahmeland zu bleiben.

Synonym(e)

  • Bleiberecht bis zur Entscheidung
  • Bleiberecht während der Prüfung eines Antrags

Oberbegriff(e)

  • Rechtsmittel

Verwendungshinweis(e)

  • Die Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung Asylverfahrensrichtlinie) erkennt in Art. 9 ein automatisches Recht von Antragstellenden an, zum Zwecke des Verfahrens so lange im EUMitgliedstaat zu verbleiben, bis die Asylbehörde auf der Grundlage der erstinstanzlichen Verfahren über den Antrag entschieden hat, und in Art. 46(3) – gemäß des internationalen Flüchtlingsrechts und der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte – ein automatisches Recht der Antragstellenden, Beschwerde gegen ablehnende Entscheidungen einzulegen und im Hoheitsgebiet des betreffenden EU-Mitgliedstaats bleiben zu dürfen.
  • In einigen Fällen (aufgeführt in Art. 46 (6) der Richtlinie 2013/32/EU), wie etwa bei Entscheidungen, die einen Antrag gemäß Art. 32 (2) als offensichtlich unbegründet betrachten oder unbegründet nach Prüfung gemäß Art. 31 (8), ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht automatisch. Allerdings bleibt die Möglichkeit bis zur Entscheidung der zweiten Instanz, ein Bleiberecht vor Gericht zu beantragen (Art. 46 (3) der Richtlinie 2013/32 /EU).

Quelle

  • Vom EMN entwickelt
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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