Mangelhafte Behandlung = Kunstfehler, arbeitet der Arzt nicht lege artis haftet er für alle Fehler wie bei normaler Körperverletzung. Mangelhafte Einwilligung = Aufklärungsfehler, mangelhafte Aufklärung macht die Einwilligung ungültig – ohne Einwilligung ist die Behandlung rechtswidrig.