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Einleitung des Strafverfahrens – Anzeige

Nur durch eine Anzeige wird in jedem Fall ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit der behördlichen Anzeige eines Gewaltdeliktes kann der/die Anzeiger/in selbst dieses Verfahren nicht mehr stoppen, da Gewaltdelikte so genannte Offizialdelikte sind, welche vom Staat zur Verhinderung von Gewaltverbrechen geahndet werden müssen.

Selbst wenn das Strafverfahren eingestellt oder der Verdächtige freigesprochen wird, hat die Person, die die Anzeige erstattet hat, jedoch keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten; solche können nur dann eintreten, wenn die Person, die die Anzeige erstattet hat, gewusst hat, dass sie jemanden zu Unrecht verdächtigt.

Wo kann man anzeigen?

Angezeigt werden kann bei jeder Polizeidienststelle, bei Gerichten, sowie direkt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, die bei den jeweiligen Landesgerichten eingerichtet sind.

Wer muss, wer kann anzeigen? Gibt es einen Unterschied zwischen einzelnen Berufsgruppen?

Ärzte und Ärztinnen bzw. Krankenanstalten sind verpflichtet, Anzeige an die Sicherheitsbehörden zu erstatten, wenn der/die Patient/in durch Fremdverschulden schwer verletzt oder getötet wurde. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn ein Kind Opfer häuslicher/sexueller Gewalt wurde und die Jugendhilfe (“Jugendamt”) verständigt wurde.

Behörden oder öffentliche Dienststellen, denen der Verdacht einer Straftat bekannt wird, sind ebenfalls verpflichtet, eine Anzeige an die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten.

Es gilt jedenfalls zu bedenken, dass beispielsweise die Polizei erst dann etwas zugunsten des Opfers tun kann, wenn ihr der Verdacht bekannt geworden ist.

Zeigen die Sozialarbeiter/innen der Kinder- und Jugendhilfe automatisch an, wenn man sich an sie wendet?

Die Kinder- und Jugendhilfe überprüft die Meldung eines Misshandlungs- bzw. Missbrauchsverdachts, d. h. es schätzt die konkret bestehende Gefahr ein, aber auch die Stabilität des Kindes im Hinblick auf die Belastungen durch das Verfahren etc. Von einer Anzeige wird abgesehen, wenn die Familie zur Zusammenarbeit und vor allem zu Veränderungen zum Schutz des Kindes bereit ist. Strafanzeige wird jedenfalls dann erstattet, wenn der Schutz des Kindes sonst nicht gewährleistet werden kann.

Quellen

https://www.gewaltinfo.at/recht/anzeige/, zuletzt abgerufen am 17.09.2020

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