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Anwendungsfälle des „Reverse-Charge-Systems“

Grenzüberschreitende sonstige Leistungen, wenn der leistende Unternehmer nicht im Inland ansässig ist und keine – an der Leistungserbringung beteiligte – Betriebsstätte im Inland hat und der Empfänger Unternehmer oder eine KöR ist (§ 19 Abs 1 UStG), Bauleistungen im Inland an Bauunternehmer (§ 19 Abs 1a UStG), sonstige Fälle in § 19 Abs 1b, 1c und 1e UStG, bzw § 19 Abs 1d UStG iVm SchrottUSt-VO, UStBBK-VO.

Quellen

Doralt, Steuerrecht 2020 Tz 346; Spilker, Crashkurs Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer 268 ff

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