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Anerkennung

Es handelt sich um ein einseitiges, völkerrechtliches Rechtsgeschäft. Ist allgemein die Erklärung des Einverständnisses mit einem Zustand oder Verhalten und im Völkerrecht die deklaratorische Erklärung eines Staates, dass er einen anderen als Völkerrechtssubjekt anerkennen und behandeln will. Sie ist vielfach rein politisch bestimmt. Früher wurden Anerkennungen de facto und Anerkennungen de jure unterschieden.

Willenserklärung eines Staates, dass er eine bestimmte Rechtslage, einen bestimmten Sachverhalt oder einen bestimmten Anspruch als rechtmäßig oder bestehend anerkennt. Die Erklärung kann ausdrücklich oder konkludent, etwa durch Aufnahme offizieller Beziehungen, erfolgen. Sie ist grundsätzlich unwiderruflich. Etwas anderes gilt, wenn der Gegenstand der Anerkennung entfällt, etwa weil der anerkannte Staat untergegangen ist.

Im Völkerrecht gibt es zwei Arten von Anerkennungen:

Anerkennungen von Staaten bei völliger Neuentstehung

zB Israel 1948, meist durch die Aufnahme diplomatischer Beziehungen gekennzeichnet. Sie kann auch durch rein tatsächliche Behandlung als Staat.

Anerkennungen einer Regierung

Ist in der Regel nötig, wenn sie durch Revolution oder Staatsstreich ausserhalb der Verfassung zur Macht gekommen ist, zum Beispiel die rotchinesische Regierung; wegen des Grundsatzes der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Anerkennung, wenn die neue Regierung ihre Macht gefestigt hat.

Rechtswirkung der Anerkennung

Hierbei gilt zu unterscheiden: Anerkennung de iure und Anerkennung de facto.

Die Anerkennung de iure erkennt rechtlich endgültig und vollständig an, die Anerkennung de facto rechtlich vorläufig; sie kann daher unter gewissen Bedingungen zurückgenommen werden.

Arten der Anerkennung im Völkerrecht

Anerkennung von Staaten; Anerkennung von Regierungen; Anerkennung von Aufständischen als Kriegführende; Anerkennung von Nationalkomitees.

Siehe auch

Völkerrechtssubjekt

Quellen

http://www.rechtslexikon.net/d/anerkennung/anerkennung.htm

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