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Altersteilzeit

Altersteilzeit ist eine Möglichkeit, über eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine vorzeitige Beendigung der aktiven Tätigkeit, den Übergang in den Ruhestand vorzubereiten. Sofern durch die Altersteilzeit älterer Arbeitnehmer neue Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer geschaffen werden, wird die Altersteilzeit von den beiden nationalen Arbeitsmarktverwaltungen finanziell unterstützt.

Grundlagen

Mit den gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit hat der Gesetzgeber angestrebt, älteren Mitarbeitern einen gleitenden und frühzeitigen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen und gleichzeitig Anreize zu schaffen, die freiwerdenden Arbeitsplätze neu zu besetzen. In der Praxis wird die Altersteilzeit aber auch zur Reduzierung von Arbeitsplätzen genutzt.

Es gibt zwei Varianten der Altersteilzeit:

  • Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit (auch Gleichverteilungsmodell genannt) reduziert der Mitarbeiter über den ganzen Zeitraum der Altersteilzeit seine Arbeitszeit auf die Hälfte seiner ursprünglichen Arbeitszeit.
  • Die neuere und heute fast ausschließlich genutzte Form der Altersteilzeit ist das Blockmodell. Hierbei wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten, sogenannten Arbeitsphase bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. In der zweiten Phase, der Freistellungsphase, wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Über die Gesamtdauer ergibt sich also auch hier eine Reduzierung der Arbeitszeit.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Altersteilzeit um eine Teilzeitbeschäftigung. Unterschiede zur normalen Teilzeitarbeit ergeben sich insbesondere aus den Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung der Altersteilzeit.

Rechtliche Ausgestaltung

Die Altersteilzeit wird durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz § 27 geregelt. Zuständig für die Auszahlung der Förderung ist das Arbeitsmarktservice.

Altersteilzeit können nur Personen antreten, die zuvor mindestens drei Monate im Betrieb in einem zeitlichen Ausmaß zwischen 80% Teilzeit und Vollzeit beschäftigt waren. Die Arbeitszeit wird dabei in den letzten fünf Jahren vor der Pensionierung auf 40 – 60 % Teilzeit reduziert. Die Beschäftigten erhalten einen Lohnausgleich in Höhe der Hälfte der Gehaltsdifferenz. Diese Aufwendungen (inkl. Beiträge zur Sozialversicherung) werden zunächst durch den Arbeitgeber getragen, dann aber vom Arbeitsmarktservice zur Hälfte oder zur Gänze ersetzt – abhängig davon, ob eine zuvor arbeitslose Ersatzarbeitskraft eingestellt bzw. ein zusätzlicher Lehrling ausgebildet wird:

  • Beim Blockmodell werden die gesamten zusätzlichen Aufwendungen des Dienstgebers ersetzt. Allerdings muss spätestens bis zum Beginn der Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft bzw. ein Lehrling eingestellt werden, sonst muss das ATZ zur Gänze zurückgezahlt werden.
  • Bei kontinuierlicher Reduzierung der Arbeitszeit kann der Dienstgeber wählen, ob er eine Ersatzarbeitskraft bzw. ein Lehrling einstellt. Tut er dies nicht, halbieren sich die Förderungen des AMS.

Aufgrund von Übergangsregelungen im Pensionsrecht kann unter Umständen die Grenze von fünf Jahren maximaler Bezugsdauer von Altersteilzeit überschritten werden.

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden während der ATZ in der gleichen Höhe wie zuvor entrichtet, und auch ein eventueller Abfertigungsanspruch wird auf Basis der vorherigen Normalarbeitszeit berechnet.

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