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Eigentumsfreiheitsklage

Als Eigentumsfreiheitsklage (auch actio negatoria § 523 ABGB)  wird insbesondere die Klage des Eigentümers auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen seines Eigentums, die nicht Besitzentziehung sind, bezeichnet.

Mit wird der Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung von Beinträchtigungen auf Kosten des Störers bezeichnet. Der Anspruch ist nur bei Beeinträchtigungen gegeben, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Eigentums liegen.

Rechtslage

Die Eigentumsfreiheitsklage, auch Actio negatoria genannt, ist im Sachenrecht die Klage des besitzenden Eigentümers auf Abwehr von Störungen.

Gesetzlich geregelt ist die Actio negatoria im Servitutenrecht; § 523 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bezieht sich jedoch nur auf die Anmaßung einer Servitut. Hier ist es zu einer Erweiterung durch Lehre und Judikatur gekommen: Die Actio negatoria kann auf Unterlassung aller Arten von Störungen und auch auf Beseitigung (und Wiederherstellung des störungsfreien Zustandes) gerichtet sein. Als Unterlassungsklage setzt die Actio negatoria Wiederholungsgefahr voraus.

Anwendung findet die Actio negatoria neben ihrem gesetzlichen Regelungsfall (Anmaßung einer Servitut) vor allem in Bezug auf Immissionen (siehe: Nachbarschaftsrecht), wenngleich sie für jede Form der Störung (beispielsweise auch Parken auf fremdem Grund) offensteht.

Passivlegitimiert ist jeder, der unbefugt in das Eigentum des Klägers eingreift, unabhängig davon, ob er damit ein Recht behauptet oder nicht. Um zu obsiegen, hat der Kläger sein Eigentum und die Störung durch den Beklagten zu beweisen. Da ersteres mitunter schwierig sein kann (Probatio diabolica), besteht freilich für den Beklagten die Möglichkeit auf die Actio Publiciana (negatorische Form der Actio Publiciana) auszuweichen, wenn die Voraussetzungen der Actio Publiciana erfüllt sind (bessere Qualifikation des Klägers, siehe auch: Actio Publiciana). Innerhalb der 30-tägigen Frist bei Störungen des Besitzes kann unter Umständen freilich auch die Besitzstörungsklage anwendbar sein (Voraussetzung siehe: Besitzstörungsklage).

Konkurrenz

In manchen Fällen stehen auch Besitzinterdikte zur Verfügung (INTERDICTUM QUOD VI AUT CLAM: Gegen Denjenigen, der auf fremden Grundstücken nachteilige Veränderungen vornimmt, wie beispielsweise Mistablagerung, Brunnenvergiftung, …).

Geschichte

Mit der actio negatoria konnte der Eigentümer im römischen Recht gegen denjenigen vorgegen, der behauptete, ein eigenes Recht an der Sache des Eigentümers zu haben. Sie war die Negation der Behauptung, eine Dienstbarkeit (Servitut) an der fremden Sache zu haben. Vor allem in nachrömischer Zeit wurde sie zunehmend auch bei schlicht tatsächlichen Beeinträchtigungen des Eigentums gegeben.

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