WG-2001 § 18a
§ 18a
Wehrgesetz 2001
Kurztitel
Wehrgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
§/Artikel/Anlage
§ 18a
Inkrafttretensdatum
01.09.2009
Text
Nähere Bestimmungen
§ 18a.
(1) Die Wehrpflichtigen sind von Amts wegen frühestens in dem Kalenderjahr erstmalig zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Wehrpflichtige, die
1. | dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder | |||||||||
2. | von der Stellungspflicht befreit sind, | |||||||||
können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen. |
(2) Stellungspflichtige und Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben sich bei der nach ihrem Hauptwohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das Militärkommando hat diese Personen einer anderen Stellungskommission zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder diese Personen die Zuweisung beantragt haben und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.
(3) Personen, die sich der Stellung unterziehen, sind verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung zu befolgen.
Datenquelle
RIS – Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort / data.gv.at – CC BY 4.0