EU-VAHG § 7
§ 7
EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz
Kurztitel
EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Abkürzung
EU-VAHG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
§ 7.
(1) Die ersuchende und die ersuchte Behörde dürfen vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß der Beitreibungsrichtlinie
1. | in den Amtsräumen anwesend sein dürfen, in denen die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates ihre Tätigkeiten ausüben; | |||||||||
2. | bei den behördlichen Ermittlungen anwesend sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates geführt werden; | |||||||||
3. | die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaates bei Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen. |
(2) Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Auskünfte erteilt werden, die gemäß § 5 Abs. 1 erteilt werden dürfen und die nicht unter § 5 Abs. 2 fallen.
(3) Bedienstete der ersuchenden Behörde, die die Möglichkeiten des Abs. 1 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
20007569
Dokumentnummer
NOR40133615
Datenquelle
RIS – Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort / data.gv.at – CC BY 4.0