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Römisches Recht

Die im Corpus Iuris Civilis gesammelten Quellen des antiken römischen Rechts wurden im Mittelalter wiederentdeckt und bis ins 19. Jahrhundert in den meisten Staaten Europas als maßgebliche Rechtsquellen betrachtet. Die Geschichte des römischen Rechts ist bis heute Wahl-Bestandteil der universitären Juristenausbildung.

Römisches Recht unter besonderer Beachtung der Institute „Eigentum“ und „Besitz“

Das römische Recht war zunächst ein aus langjähriger Übung entstandenes Recht sogenanntes Gewohnheitsrecht ohne geschriebene Gesetze.

Ius civile

Das ”ius civile” trennte die Güter in zwei Kategorien, in ”res mancipi” Sachen, an denen das Eigentum nur durch mancipatio übertragen werden konnte und ”res nec mancipi”, also Sachen, bei denen es bei Übertragung des Eigentums der mancipatio nicht bedurfte. Zu den ”res mancipi” gehörten z. B. Grundeigentum in Italien, Vieh, Sklaven und ländliche Grunddienstbarkeiten, also vergleichsweise hochwertige Güter. In die Zeit der Entstehung der genannten Gesetze fällt auch die Herausbildung des Begriffes des unbeschränkten quiritischen Eigentums ”dominium ex iure Quiritium”, welches nur römische Bürger erwerben durften und konnten.

Die bekannteste Form der Übertragung quiritischen Eigentums an mancipierbaren Objekten war die ”mancipatio”. Dafür mussten fünf römische Bürger als Zeugen und ein weiterer mit einer Kupferwaage hinzugezogen werden. Wer durch ”mancipatio” erwarb, hatte dann die rituellen Worte zu sprechen: „Ich behaupte, dass dieser Sklave nach dem Recht der Römischen Bürger mein Eigentum ist und dass er um dieses Kupfer von mir gekauft sei.“ Dabei legte er einen Kupferbarren auf eine Waagschale. Die eigentliche Bezahlung erfolgte dann außerhalb dieser Zeremonie.

Außer durch ”mancipatio” konnte auch durch den sogenannten Scheinprozess ”in iure cessio” quiritisches Eigentum an ”res mancipi” entstehen. Der Verkäufer und der Erwerber erschienen dabei vor dem Magistrat ”praetor” und der Käufer behauptete, eine bestimmte ”res mancipi” gehöre ihm. Der Prätor fragte dann nach Einwänden des bisherigen Eigentümers. Schwieg dieser auf die Frage oder verneinte sie, war der Eigentumsübergang vollzogen.

Ius gentium

Durch das neu entstandene ”ius gentium” konnte kein quiritisches Eigentum erworben werden. Es blieb an römische Bürger gebunden und eine Übertragung war bei ”res mancipi” ausschließlich durch die beiden beschriebenen formalen Akte möglich. Die Prätoren erweiterten die Verfahrensweisen zum Erwerb von quritischem Eigentum nicht. Sie begannen vielmehr, in einer Reihe von Fällen den Besitzer wie einen Eigentümer zu schützen.

Es wurde schlicht unmöglich, an jedem einzelnen Sklaven die ”mancipatio” zu vollziehen, um formal Eigentum zu erwerben. Behauptete der Verkäufer, das Eigentum an einem Sklaven sei mangels ”mancipatio” nicht übergegangen, gewährte der Prätor dem Käufer die sogenannte Einrede ”exceptio”. Sie war ein Mittel zum Schutz des Beklagten im Formularprozess, mit deren Hilfe Ansprüche des Klägers abgewiesen werden konnten, die auf den ersten Blick juristisch stichhaltig gewesen wären wie z. B. eine nicht vollzogene ”mancipatio”, aber den Beklagten dennoch in unbilliger Weise geschädigt hätten.

Schützenswerter Besitzer ”Possessor” war zunächst, wer eine Sache tatsächlich in seiner Gewalt hatte ”corpus”, mit dem Willen, sie für sich zu behalten ”animus”. Der Besitz genoss fortan einen eigenen Rechtsschutz durch den Prätor ”interdicta” gegen jede eigenmächtige Entziehung oder Störung. Die Rechte des Eigentümers einer Sache, die unberechtigt in Besitz genommen wurde ”bonae fidei possessor”, blieben durch eine mögliche Eigentumsklage und ähnliche Institute gewahrt.

Bei den vom Prätor erlassenen possessorischen Interdikten ”interdicta” lassen sich drei Gruppen unterscheiden:

  • Interdikte, die erteilt wurden, um Besitz zu erlangen z. B. ”quorum bonorum”,
  • Interdikte die dazu dienten, bestehenden Besitz zu erhalten z. B. ”uti possidetis” und
  • Interdikte, durch welche verlorener Besitz wieder erlangt werden konnte z. B. ”unde vi”.

Die Institution des Besitzes bildete aber lediglich eine Zwischenstufe. Letztlich führte sie zur Herausbildung des Begriffes vom „Bonitarisches Eigentum bonitarischen Eigentum“.

Literatur

Juristisches

  • Jan Dirk Harke: ”Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen”. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 ”Grundrisse des Rechts”.
  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: ”Römisches Privatrecht”. 9. völlig neu bearbeitete Auflage. Böhlau, Wien u. a. 2001, ISBN 3-205-99372-1, ”Grundlagen des Studiums. Böhlau-Studien-Bücher”.
  • Heinrich Honsell: ”Römisches Recht”. 6. ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2005, ISBN 978-3-540-28118-4, ”Springer-Lehrbuch”.
  • Max Kaser: ”Das Römische Privatrecht.” 2 Bände, 2. Auflage. Beck, München 1971–1975 ”Handbuch der Altertumswissenschaft; Abt. 10, Teil 3, Bd. 3”.
  • Max Kaser: ”Römisches Privatrecht. Ein Studienbuch”. Fortgeführt von Rolf Knütel. 19. überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, ”Juristische Kurz-Lehrbücher. Kurzlehrbücher für das juristische Studium”.
  • Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: ”Römische Rechtsgeschichte”, 14. durchgesehene Auflage. Böhlau, Köln u. a. 2005, ISBN 3-412-28305-3, ”UTB” 2225 ”Rechtsgeschichte”, ISBN 3-8252-2225-X, http://swbplus.bsz-bw.de/bsz120923378inh.htm Inhalt.
  • Detlef Liebs: ”Römisches Recht. Ein Studienbuch”. 6. vollständig überarbeitete Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004, ISBN 3-8252-0465-0, ”UTB” 465 ”Rechtswissenschaft, Alte Geschichte”, ISSN 0340-7225.
  • Ulrich Manthe: ”Geschichte des römischen Rechts”, C. H. Beck, München 2000, 2. Aufl. München 2003 C. H. Beck Wissen ISBN 3-406-44732-5.
  • Ulrich Manthe, Jürgen von Ungern-Sternberg Hrsg:”Große Prozesse der römischen Antike” München 1997 ISBN 3-406-42686-7.
  • Fritz Schulz: ”Prinzipien des römischen Rechts”. 2. unveränderter Nachdruck der Ausgabe 1934. Duncker und Humblot, Berlin 2003, ISBN 3-428-11347-0, [http://www.forhistiur.de/zitat/0405ernst.htm Rezension von Wolfgang Ernst.
  • Arnold Vinnius: ”Institutionenkommentar Schuldrecht. Text und Übersetzung”. Ins Deutsche übersetzt von Klaus Wille. Müller, Heidelberg 2005, ISBN 3-8114-5220-7, Erste Übersetzung in die deutscher Sprache.

Weblinks

  • http://www.iuscivile.com/deu/ ”Sehr gutes allgemeines Überblicksportal zum römischen Recht. Dort findet sich auch eine umfassende Literaturliste.”
  • http://home.hetnet.nl/~otto.vervaart/roemisches_recht.htm ”Knappe Informationen über das römische Recht. Besonders die Links am Ende sind interessant.”
  • http://vinitor.egss.ulg.ac.be/index.html Histoire du Droit Romain
  • http://web.upmf-grenoble.fr/Haiti/Cours/Ak ”The Roman Law Library” Yves Lassard, Alexandr Koptev.
  • Unter http://www.duribonin.ch/lernhilfe.htm finden sich Tafeln zum römischen Recht.”
  • http://dlib-zs.mpier.mpg.de/mj/kleioc/0010/exec/bigpage/%222085047_34%2b1892_0335%22 Max Conrat Cohn, ”Geschichte der Quellen und Literatur d. römischen Rechts i. früheren Mittelalter”

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%B6misches_Recht 05.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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