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Richtlinie (EU)

Im Europarecht sind Richtlinien umgangssprachlich auch EU-Richtlinien oder Direktiven nach der englischen Bezeichnung directive Rechtsakte der Europäischen Union und als solche Teil des sekundären Unionsrechts. Richtlinien werden je nach Thema der Richtlinie aufgrund eines der in den Verträgen vorgesehenen Verfahren erlassen. Es wird zwischen Gesetzgebungsakten, Durchführungsrichtlinien der Kommission und delegierten Richtlinien unterschieden.

Richtlinien, die Gesetzgebungsakte sind, werden in der Regel auf Vorschlag der Europäischen Kommission vom Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemeinsam erlassen. In bestimmten Fällen sind jedoch besondere Gesetzgebungsverfahren vorgesehen. Die Richtlinien erhalten eine Nummerierung, die sich aus dem Wort Richtlinie, dem Jahr, einer laufenden Nummer sowie der Kennzeichnung EU zusammensetzt also z. B. Richtlinie 2010/25/EU. Ältere Richtlinien aus der Zeit der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft tragen weiter die entsprechende Kennzeichnung EG oder EWG, sie werden auch als EG-Richtlinien bzw. EWG-Richtlinien bezeichnet.

Es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Richtlinien umsetzen. Sie haben also bei der Umsetzung der Richtlinie einen gewissen Spielraum. Wenn die Richtlinie allerdings die Einführung konkreter Berechtigungen oder Verpflichtungen verlangt, muss das nationalstaatliche Recht, das ihrer Umsetzung dient, entsprechend konkrete Berechtigungen oder Verpflichtungen begründen. Nach deutschem Recht ist deswegen zur Umsetzung in der Regel ein förmliches Gesetz oder eine Verordnung erforderlich. Im Gegensatz zu EU-Richtlinien sind EU-Verordnungen unmittelbar wirksam und verbindlich und müssen nicht durch nationale Rechtsakte umgesetzt werden. Die genaue Definition der Richtlinie findet sich in Art. 288 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Rechtswirkung

Umsetzung durch Mitgliedstaaten

Richtlinien setzen regelmäßig eine Frist, innerhalb derer sie in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Mit der Umsetzung wird der Richtlinieninhalt Teil der nationalen Rechtsordnung und gilt somit für alle, die vom Umsetzungsakt z. B. ein Gesetz betroffen sind.

Unmittelbare Wirkung

Wird eine Richtlinie nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann sie dennoch unmittelbar wirken und von Behörden angewendet werden. Dazu muss die Richtlinienbestimmung inhaltlich so genau und konkret gefasst sein, dass sie sich zu einer unmittelbaren Anwendung eignet und sie darf keine unmittelbare Verpflichtung für einen Einzelnen beinhalten. Daher ist eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien unter Privaten horizontale Direktwirkung nicht möglich.

Erleidet ein Einzelner nach Ablauf der Umsetzungsfrist infolge der fehlenden oder mangelhaften Umsetzung einen Nachteil, kann er unter Umständen den Mitgliedstaat im Wege der Staatshaftung wegen Schadensersatz in Anspruch nehmen. Aus der Nicht-Umsetzung der Richtlinie soll nach der Judikatur des EuGH−insbesondere nach den in der Francovich-Entscheidung vom 19. November 1991 C-6/90 und C-9/90 formulierten Grundsätzen −dem Bürger kein Schaden erwachsen.

”siehe auch”: Mangold-Entscheidung

Mittelbare Wirkung vor Umsetzung

Bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist haben aber Richtlinien insoweit Rechtswirkungen, als die nationalen Rechtsnormen im Wege einer “europarechtskonformen Auslegung” soweit möglich unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie zu interpretieren sind, um Kollisionen zwischen europarechtlichen Vorgaben und innerstaatlichem Recht zu vermeiden vergleiche Kollisionsregel.

Umsetzungen durch Verwaltungsvorschriften

Die Richtlinien müssen so in nationales Recht umgesetzt werden, dass etwaige hierdurch begründete Rechte für den Einzelnen erkennbar sind und er sie geltend machen kann. Der EuGH verneinte deshalb, dass diese Anforderungen durch Umsetzung einer Richtlinie in der TA Luft erfüllt seien, obwohl diese eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift darstellt. Erforderlich seien vielmehr Rechtsnormen im materiellen Sinn.

Andererseits ist es zulässig, in deutschen Verordnungen auf eine EU-Richtlinie zu verweisen und deren Text in der Bundesrepublik für gültig zu erklären. Beispiel: Die Gefahrstoffverordnung GefStoffV, in der auf die RL 67/548/EWG verwiesen wird und bei der insbesondere die Stoffliste in Anhang I in der jeweils aktuellen Fassung für verbindlich erklärt wird, ohne dass es bei deren Änderung einer jeweiligen Anpassung der GefStoffV bedarf.

Richtlinien nach dem Neuen Konzept

Das Neue Konzept sieht vor, dass die Richtlinien für bestimmte Produkte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf hohem Schutzniveau festlegen. Die technischen Details zur Konkretisierung dieser grundlegenden Anforderungen werden von den Europäischen Normungsorganisationen CEN, CENELEC bzw. ETSI in Form Europäischer Normen erarbeitet.

Ziel des Neuen Konzeptes ist unter anderem:

  • Abbau technischer Handelshemmnisse durch die europaweite Harmonisierung technischer Normen
  • Richtlinien legen nur grundlegende Sicherheits-Ziele fest, diese sind verbindlich; technische Details werden durch sog. Harmonisierte Europäische Normen referenziert Anwendung freiwillig, aber mit Vermutungswirkung
  • Entlastung des Staates Nicht Beamte, sondern Fachexperten erarbeiten mit den Normen die technischen Details
  • stets aktuelle Detailregelungen, da Normen turnusmäßig aktualisiert werden und dem Stand der Technik entsprechen.

Bisher sind 26 Europäische Richtlinien nach dem Neuen Konzept verabschiedet worden, die zu ihrer Ausfüllung Europäische Normen benötigen. 22 davon sehen die CE-Kennzeichnung vor, vier davon sehen keine CE-Kennzeichnung vor.

Geschichte

Vor dem Vertrag von Lissabon wurden Richtlinien nur von den Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der 1. Säule erlassen. Auch wenn oft von EU-Richtlinien gesprochen wurde, war diese Formulierung juristisch nicht korrekt, da diese Richtlinien aber auch EG-Verordnungen von einer der Europäischen Gemeinschaften und nicht von der Europäischen Union erlassen wurden. Der deutschsprachige Titel dieser früheren Richtlinien beginnt so jeweils mit „Richtlinie NNNN/NN/EG“ oder einem Hinweis auf die jeweilige Gemeinschaft. Für die seit dem Vertrag von Lissabon erlassenen Richtlinien beginnt der Titel mit „Richtlinie NNNN/NN/EU“ oder „Richtlinie NNNN/NN/EURATOM“.

Siehe auch

  • Verordnung EU
  • Durchführungsbestimmung

Weblinks

  • http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm “EUR-Lex” Europäisches Rechtsportal
  • http://www.bundesrat.de/cln_099/nn_8754/DE/gremien-konf/interparl/cosac/cosac-node.html Die COSAC Konferenz der Europaausschüsse der Parlamente der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments beschäftigt sich mit der Entwicklung der Rechtsetzungverfahren in der EU und liefert regelmäßig Berichte
  • http://eur-lex.europa.eu/JOIndex.do?ihmlang de Amtsblatt der Europäischen Union

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie EU 03.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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