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Pfandrecht

Ein Pfandrecht lat. pignus ist ein beschränkt dingliches Recht des Pfandgläubigers an einer Sache oder einem Recht, welches in der Regel zur Sicherung einer Forderung bestellt wird. Fällt der Gläubiger mit seinem Anspruch aus, so kann er sich durch die Verwertung des verpfändeten Gegenstandes befriedigen. Der Schuldner der Forderung und der Verpfänder müssen nicht personengleich sein. Hingegen decken sich Pfandgläubiger und Gläubiger der Forderung.

Einteilung

Man unterscheidet:

  1. nach der Art der Bestellung
    1. vertraglich gebundenes Pfandrecht auch Faustpfandrecht genannt
    2. von Gesetzes wegen entstandenes Pfandrecht
    3. Pfändungspfandrecht
  2. nach der Art seiner Verlautbarung im Rechtsverkehr
    1. Faustpfandrecht Verlautbarung durch Besitz
    2. Registerpfandrecht Verlautbarung in einem Register mit öffentlichem Glauben
  3. nach der Art des verpfändeten Gegenstands
    1. Grundpfandrecht
    2. Fahrnispfandrecht Recht an beweglichen Sachen
    3. Pfandrecht an Rechten
  4. nach der Verbundenheit mit dem zu sichernden Recht
    1. akzessorische Pfandrechte
    2. nichtakzessorische Pfandrechte

Bei akzessorischen Pfandrechten hängt die Entstehung, die Übertragung und der Bestand des Pfandrechts von der Forderung ab. Nichtakzessorische Pfandrechte werden aber auch regelmäßig zur Sicherung einer Forderung bestellt. Bei ihnen fehlt aber eine vergleichbare sachenrechtliche Verknüpfung mit der Forderung; ist ihr Schicksal nur über einen schuldrechtlichen Vertrag Sicherungsabrede mit der Forderung verbunden.

Das Pfandrecht ist – im Gegensatz zum „Vollrecht“ Eigentum – ein beschränktes dingliches Recht. Es sichert eine schuldrechtliche Forderung z. B. aus Darlehen durch eine Sache. Der Pfandgläubiger, also der Gläubiger der Forderung, zugunsten dessen das Pfandrecht begründet worden ist, hat das Recht, sich bei Nichterfüllung zum Fälligkeitszeitpunkt aus der Verwertung der Sache zu befriedigen. Im Konkurs hat er gem. § 48 KO Konkursordnung ein Absonderungrecht: Die Pfandsache wird aus der Konkursmasse ausgegliedert und somit der anteiligen Verwertung im Konkurs entzogen, womit das Pfandrecht in voller Höhe bestehen bleiben kann.

Das Pfandrecht kann rechtsgeschäftlich durch Verpfändung, richterlich durch Pfändung oder unmittelbar aus dem Gesetz entstehen.

Durch seine dingliche sachenrechtliche Qualität unterscheidet sich das Pfandrecht grundlegend von Bürgschaft und Schuldbeitritt. In beiden dieser Fälle wird bloß der Haftungsfonds durch Hinzunahme weiterer möglicher Schuldner erweitert; doch bei dieser personalen Sicherung kann es durchaus vorkommen, dass selbst der Bürge bzw. der Beitrittsschuldner zahlungsunfähig werden. Beim Pfandrecht haftet keine Person, sondern der Pfandgegenstand und dies selbst im Konkurs in voller Höhe.

Verpfändet werden können alle Sachen im Sinne des § 285 ABGB, also neben körperlichen Sachen auch Rechte. Beachte: Wird Geld verpfändet, darf es der Pfandgläubiger nicht gebrauchen, er muss es getrennt von seinem Geld aufbewahren um Eigentumserwerb durch Vermischung zu verhindern und muss genau dieselben Scheine und Münzen zurückgeben. Deswegen gibt es an Geld auch ein irreguläres Pfand pignus irregulare. Dabei wird der Pfandgläubiger Eigentümer und darf das Geld verwenden und muss nur den gleichen Betrag zurückstellen. Die Rechtsnatur ist noch strittig. Bestandteile und Zubehör gelten im Zweifel als mitverpfändet.

Grundprinzipien

  • Akzessorietät: Das Pfandrecht besteht nur soweit, als eine zu sichernde Forderung besteht. Wurde die Forderung erfüllt, erlischt das Pfandrecht automatisch; es bedarf keines speziellen Modus; gibt z. B. der Faustpfandgläubiger siehe unten die Sache nach Erlöschen der Forderung nicht zurück, kann der Eigentümer, also der vormalige Schuldner, mit der Eigentumsklage § 366 ABGB seine Sache erklagen ohne dass ihm der Pfandgläubiger ein Recht zum Besitz – dieses hat der Pfandgläubiger beim aufrechtem Pfandrecht – entgegenhalten kann.
  • Spezialität: Das Pfandrecht bezieht sich immer auf bestimmte Sachen. Es kann also nicht das Vermögen einer Person als solches verpfändet werden.
  • Ungeteilte Pfandhaftung: Das Pfand haftet für die gesamte Forderung. Es haftet demgemäß solange bis gesamte Forderung erloschen ist. Damit soll dem Schuldner der Anreiz gegeben werden, auch die Forderung im vollen Umfang zu erfüllen.
  • Titel und Modus: Wie jedes dingliche Recht bedarf es auch zur Begründung des Pfandrechts eines
    • Titels z. B. Pfandbestellungsvertrag und eines
    • Modus. Bei letztererem wird – wie beim Eigentumserwerb – zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterschieden:
      • bewegliche Sachen: Hier gilt das Faustpfandprinzip; der Pfandgläubiger muss die Sachen innehaben, um das Pfandrecht aufrechtzuerhalten.
      • unbewegliche Sache: Das Pfandrecht ist im Grundbuch einzutragen, womit eine Hypothek, also ein Pfandrecht an unbeweglichen Sachen, entsteht.
Neben dem soeben beschriebenen derivativen Erwerb ist auch der originäre Erwerb des Pfandrechtes, analog § 367 ABGB, 3. Variante Erwerb vom Vertrauensmann möglich.

Faustpfand

Im Gegensatz zum Erwerb von Eigentum kommen bestimmte Formen der Besitzübertragung wie das Besitzkonstitut aus Publizitätsgründen nicht in Frage. Die Übergabe kurzer Hand ist jedoch möglich. Auch die Übergabe durch Zeichen z. B. Schlüssel für Warenlager ist – als subsidiäre Besitzübertragungsform, wenn körperliche Übergabe unmöglich oder untunlich ist – zulässig.

Einfach erklärt: Verpfändete bewegliche Sache, z. B. Wertpapiere, Waren, usw. Das Faustpfandrecht wird erst durch körperliche Übergabe, symbolische Übergabe, Übergabe durch Erklärung oder durch Besitzanweisung rechtswirksam.

Bei der Verpfändung von Kraftfahrzeugen Kfz reicht die Übergabe des Typenscheines nicht, da die Übergabe des Kfz weder unmöglich noch untunlich ist. Hier gilt uneingeschränkt das Faustpfandprinzip, sodass der Pfandgläubiger das Kfz tatsächlich in seine Innehabung übernehmen muss. In der Praxis sind Kfz also für die Besicherung von Bankkrediten ungeeignet, da die Bank entsprechend dem eben gesagten das Kfz in Verwahrung nehmen müsste, wozu aber Banken in der Regel nicht bereit sind.

Hypothek

Die Hypothek, auch Grundpfand genannt, ist ein Pfandrecht an einer unbeweglichen Sache, also einer Liegenschaft. Sie wird begründet durch Eintragung im Grundbuch, konkret im C-Blatt Lastenblatt der Grundbuchseinlage. Vor Eintragung benötigt das Grundbuchgericht einen Nachweis über den Bestand der zu sichernden Forderung. Da der Pfandgläubiger nicht realer Inhaber der Sache wird, was in der Praxis auch dem Sinn der Hypothek zuwider laufen würde, handelt es sich hier um ein besitzloses Pfand.

Besonderheiten ergeben sich bei folgenden Sonderformen der Hypothek:

Höchstbetragshypothek

Sie kommt insbesondere dann vor, wenn eine Bank einen Kreditrahmen gewährt, dafür aber pfandrechtliche Sicherheiten möchte. Bei ihr kommt es zur Einverleibung eines Pfandrechts bis zu einem bestimmten Betrag Höchstbetrag. Bis zu diesem Betrag ist damit der Rang „verbraucht“ – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Forderung bis zum Höchstbetrag besteht. Das Pfandrecht besteht dabei freilich nur bis zur Forderungshöhe, die Hypothek allerdings bis zum Höchstbetrag. Darin zeigt sich auch die möglich Differenz von Pfandrecht und Hypothek. Die Eintragung kostet im Moment 1,2 % des Pfandbetrages.

Die Höchstbetragshypothek schwächt das Spezialitätsprinzip im Pfandrecht insofern ab, als das Pfandrecht nicht zur Sicherung einer bestimmten Forderung eingeräumt wird, sondern das Pfandrecht z. B. auch auf künftige Forderungen eingeräumt werden kann – Voraussetzung ist allerdings, dass diese zumindest ausreichend bestimmbar sind z. B. alle Forderungen aus einem bestimmten Rechtsgrund!

Eine Unterart der Höchstbetragshypothek ist die sog. „Kautionshypothek“, wo eine Hypothek für künftige Schadenersatzansprüche oder Gewährleistungsrechte eingeräumt wird.

Simultanhypothek

Mehrere Liegenschaften haften ungeteilt für eine Forderung. Der Pfandgläubiger hat also bei Verzug des Schuldners ein Wahlrecht, mit welcher Liegenschaft er sich befriedigen will – er kann auch mehrere Liegenschaften zum Teil in Anspruch nehmen!

Im Innenverhältnis ist jedoch ein Regressanspruch desjenigen, der in Anspruch genommen wurde, zu bejahen – bzw. haben jene Nachgläubiger, die durch die Verwertung „ihrer“ Liegenschaft nicht zum Zug gekommen sind, den Anspruch auf Einräumung einer Hypothek auf einer der „verbleibenden“ Liegenschaften.

Forderungsentkleidete Eigentümerhypothek

Wie oben dargelegt, besteht eine Hypothek solange, bis ihre grundbuchliche Löschung erfolgt ist. Ist nun die zu sichernde Forderung und damit kraft Akzessorietät auch das Pfandrecht erloschen, so besteht die Hypothek bis zur Einverleibung. Damit hat der ehemalige Schuldner nun die Möglichkeit, den durch diese Hypothek erhaltenen Pfandrang zur Umschuldung zu nutzen. Er kann mit diesem Rang nun eine andere bzw. neue Forderung besichern. Die Gefahr der forderungsentkleideten Eigentümerhypothek ist allerdings, dass ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek aufgrund des Vertrauensgrundsatzes des Grundbuches möglich ist. Solange die Hypothek im Grundbuch eingetragen ist, kann ein gutgläubiger Dritter die Hypothek im Vertrauen auf den Grundbuchstand das Pfandrecht erwerben.

Um diese Gefahr zu umgehen, hat der Eigentümer der Liegenschaft die Möglichkeit, auf die freigewordene Pfandstelle mit der Löschung auch einen Rangvorbehalt im Grundbuch einverleiben zu lassen, der innerhalb von 3 Jahren gültig ist und dem Eigentümer Zeit gibt, die Pfandstelle mit einer anderen Forderung zu belegen.

Ähnliche Zwecke verfolgt die bedingte Pfandrechtseintragung, die mit 1 Jahr befristet ist.

Verpfändung von Rechten

Auch Rechte, also unkörperliche Sachen, sind verpfändbar. Hier ist, ähnlich wie beim Verkauf von Forderungen, als Publizitätsakt der Schuldner von der Verpfändung zu verständigen.

Um die Verpfändung einer Forderung handelt es sich auch beispielsweise bei der Verpfändung „eines Sparbuches“. Hier ist der Wert der körperlichen Sache irrelevant weil geringst, es geht ausschließlich um die durch das Sparbuch verkörperte Forderung gegen die Bank.

Bei der Legalzession, also eine sich direkt aus dem Gesetz ergebende Zession auf den z. B. Bürge, der für den Schuldner einsteht, kommt es auch zu einer „automatischen“ Übertragung des Pfandrecht. Demgegenüber erfordert eine gewöhnliche, also rechtsgeschäftliche z. B. durch Kauf) erfolgende Zession des normalen pfandrechtlichen Modus z. B. Übergabe.

Alternativen

Alternativ zum Pfandrecht gibt es die Sicherungsübereignung bzw. die Sicherungszession. Eine andere Form der dinglichen Sicherung ist der Eigentumsvorbehalt.

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