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Gesetzesändernde Verordnung

Die gesetzesändernde Verordnung  ist eine Verordnung, die direkt auf eine verfassungsgesetzliche Grundlage gestützt und daher ohne einfachgesetzliche Ermächtigung erlassen werden kann daher auch “verfassungsunmittelbare gesetzesändernde Verordnung”.

Gegensatz dazu: Durchführungsverordnung bzw. Vollziehungsverordnung BGE 103 IV 192, E. 2a: Eine Vollziehungsverordnung darf nicht über den Rahmen hinausgehen, den das Gesetz absteckt. Die Vollziehungsverordnung hat die Funktion Bestimmungen des Gesetzes zu präzisieren, gegebenenfalls echte Lücken zu füllen und, soweit notwendig, das anwendbare Verfahren festzulegen.

Die Vollziehungsverordnung enthält daher keine neuen Vorschriften, welche den Anwendungsbereich eines Gesetzes ausdehnt und Rechte der Normunterworfenen beschränkt oder diesen Verpflichtungen auferlegt. Die gesetzesändernde Verordnung wird daher in der Regel zur ”Abänderung” eines formell korrekt und bereits erlassenen Gesetzes erlassen siehe dazu das Modell des Stufenbau der Rechtsordnung|Stufenbaus der Rechtsordnung.

  • Es wird bei den selbständigen Verordnungen in
  •  gesetzesvertretende Verordnungen,
  •  gesetzesergänzende Verordnungen,
  •  gesetzesändernde Verordnungen unterschieden.

Gesetzesändernde Verordnungen sind jedenfalls unzulässig, soweit sie gegen Grundnormen der Verfassung verstoßen.

Beispiele

Beispiel für eine gesetzesändernde Anordnung kann unter Umständen eine auf Grundlage eines Notverordnung Notverordnungsrechtes erlassene Verordnung sein vgl. z.B. Notbestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung (siehe dazu auch Art 97 Abs. 2 und 3 BVG bezüglich einem Notverordnungsrecht der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer).

Durch die gesetzesändernde Notverordnung wird direkt das formelle Gesetz abgeändert. Teilweise steht eine solche gesetzesändernde Notverordnung unter dem Vorbehalt der späteren Zustimmung des Gesetzgeber gesetzgebenden Organes.

Quellen & Einzelnachweise

  • http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzes%C3%A4ndernde_Verordnung 05.12.2014  

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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