§ 44 GMBHG

Stand der Gesetzgebung: 02.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 02.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 44 § 44.
(1) Ist die Nichtigkeit eines in das Firmenbuch eingetragenen Beschlusses der Gesellschaft durch Urteil oder Beschluß rechtskräftig ausgesprochen, so hat Gericht'>Das Gericht die für nichtig erklärte Eintragung Von Amts wegen zu löschen und seinen Ausspruch zu veröffentlichen.
(2) Hatte der Beschluß eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Gesellschaftsvertragsänderungen ergibt, mit der Beurkundung eines Notars über diese Tatsache zum Firmenbuch einzureichen.

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