§ 787 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 12.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 12.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 787 Rechenmethode
(1) Eine Schenkung, die der Verlassenschaft nach den vorstehenden Bestimmungen hinzugerechnet wird, ist ihr rechnerisch hinzuzuschlagen. Von der dadurch vergrößerten Verlassenschaft sind die Pflichtteile zu ermitteln.
(2) Von einem auf solche Art und Weise vergrößerten Pflichtteil ist die Schenkung AN den pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer, soweit sie auf seinen Pflichtteil anzurechnen ist, abzuziehen.

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