§ 786 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 12.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 12.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 786 Auskunftsanspruch
Wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu Verlangen, hat in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer.

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