§ 784 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 12.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 12.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 784 Ausnahmen
Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht hat, sind weder hinzu- noch anzurechnen, sofern der Verstorbene und der Geschenknehmer nichts anderes vereinbart haben.

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