§ 759 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 12.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 12.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 759 2. Höhe
Als Pflichtteil gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte