§ 752 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 12.11.2025

Kategorie:

V. Anrechnung beim Erbteil
Stand der Gesetzgebung: 12.11.2025
In Kraft seit : 02.01.2017
§ 752
Bei der gewillkürten und bei der gesetzlichen Erbfolge muss sich der Erbe eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) anrechnen lassen, wenn der Verstorbene das letztwillig angeordnet oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Dieser Vertrag und seine Aufhebung bedürfen der Schriftform, bei Abschluss erst nach erfolgter Schenkung aber der Formvorschriften für einen Erbverzicht.

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