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Fall Douglas: Entlassung aufgrund Betriebsratsgründung

2019 hatte die Angestellte, Sabrina E., gemeinsam mit anderen Kolleginnen versucht, eine Betriebsratswahl einzuleiten. Ihr Arbeitgeber – die Parfümerie Douglas – kündigte sie daraufhin. Das Arbeits- und Sozialgericht hob die Kündigung von Sabrina E. auf. In der Folge setzte sich Sabrina E. weiterhin für die Gründung eines Betriebsrats im Unternehmen ein. Vergangene Woche wurde sie fristlos entlassen. Douglas begründete die Entlassung seiner Arbeitnehmerin damit, dass diese ein geschäftsschädigendes Verhalten gesetzt hätte.

Letzte Woche solidarisierten sich über 250 Menschen vor der Douglas-Filiale in der Wiener Kärntnerstraße mit der entlassenen Betriebsratskandidatin. Auch von der Gewerkschaft der Privatangestellten – im folgenden GPA-djp – wird die Arbeitnehmerin unterstützt, diese hat die Entlassung auch bereits vor Gericht angefochten. Die Vorsitzende der GPA-djp, Barbara Treiber, kritisiert das Verhalten der Geschäftsführung von Douglas scharf und erklärt „wir werden weiterhin alles Mögliche tun, damit es bei Douglas zu einer Betriebsratsgründung kommt, weil wir überzeugt sind, dass die Beschäftigten in diesem Unternehmen dringend einen Betriebsrat brauchen“.

Zahlreiche Solidaritätsbekundungen gab es auch von Betriebsrätinnen und Betriebsräten anderer Betriebe, vom ÖGB und von anderen Gewerkschaften.

Auf Betriebsebene haben Arbeitnehmer ein starkes Interessenvertretungsorgan – den Betriebsrat

Die Funktionsperiode des Betriebsrats beträgt 5 Jahre, für Betriebsräte, die vor 31.12.2016 schon bestanden haben, beträgt die Funktionsperiode nur 4 Jahre. Die Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrats sind mannigfaltig, sie reichen von Überwachungs- und Kontrollrechten über den Abschluss von Betriebsvereinbarungen und der Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen bis zur Mitwirkung an Kündigungen und Entlassungen.

Die Errichtung und Organisation eines Betriebsrats erfolgt durch Betriebsratswahl, durch die Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet organisatorische Unterstützung zur Verfügung zu stellen und darf die Entstehung eines Betriebsrats nicht verhindern.

Um einen Betriebsrat in einem Unternehmen aber überhaupt gründen zu können, müssen zumindest fünf familienfremde Arbeitnehmer beschäftigt sein. Das heißt, angestellte nahe Verwandte, wie Ehegatten, Eltern oder Kinder des Dienstgebers, zählen für diese Mindestanzahl nicht mit. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer voll- oder teilzeitbeschäftigt, geringfügig angestellt, im Präsenz- oder Zivildienst tätig oder karenziert sind. Nicht auf die Mindestanzahl anzurechnen sind Heimarbeiter.

Stimmberechtigt sind Arbeitnehmer, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beschäftigt ein Unternehmen Arbeiter sowie Angestellte und umfassen beide Gruppen je fünf dieser Arbeitnehmer, sind getrennte Betriebsräte zu bilden. Ist dies nicht der Fall, kann ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden.

Je nach Größe des Unternehmens, das heißt, je nach Anzahl der Arbeitnehmer iSd ArbVG, werden Betriebsratsmitglieder bestellt.

Arbeitnehmer

Betriebsratsmitglieder

5-9

1

10-19

2

20-50

3

51-100

4

Ab weiteren 100 Arbeitnehmern steigt die Anzahl der Betriebsratsmitglieder um eine weitere Person an.

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