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Incoterms

Incoterms (englisch International Commercial Terms; deutsch ‚Internationale Handelsklauseln‘) sind eine Reihe freiwilliger Klauseln zur Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln im internationalen Warenhandel.

Einzelheiten

Die Incoterms wurden von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) entwickelt und 1936 erstmals aufgestellt. Der Stand der Incoterms wird durch Angabe der Jahreszahl gekennzeichnet. Sie wurden mehrfach angepasst, die aktuelle Fassung sind die Incoterms 2010 (7. Revision). Die Incoterms 2010 wurden als 7. Revision zum 1. Januar 2011 implementiert. Hierdurch werden die ursprünglich 13 Klauseln der Incoterms 2000 auf 11 Klauseln bei den Incoterms 2010 reduziert, wovon 7 multimodal und 4 nur im See- oder Binnenschifftransport einsetzbar sind.

Die Incoterms sollen vor allem die Art und Weise der Lieferung von Gütern regeln. Die Bestimmungen legen fest, welche Transportkosten der Verkäufer, welche der Käufer zu tragen hat und wer im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der Ware das Transportrisiko trägt (Gefahrübergang). Die Incoterms geben jedoch keine Auskunft darüber, wann und wo das Eigentum an der Ware von dem Verkäufer auf den Käufer übergeht. Auch Zahlungsbedingungen und Gerichtsstand sowie die umsatzsteuerliche Verschaffung der Verfügungsmacht werden über sie nicht geregelt.

Die Pflicht zum Abschluss einer Transportversicherung wird ebenfalls hauptsächlich nicht durch die Incoterms geregelt. Eine Ausnahme besteht nur bei den Incoterms CIF und CIP. Werden diese Klauseln angewandt, muss der Verkäufer eine zusätzliche Transportversicherung gemäß der entsprechenden Klausel abschließen.

Die Incoterms haben keine Gesetzeskraft; sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von Käufer und Verkäufer in den Vertrag einbezogen werden. Zum Beispiel muss im Vertrag erwähnt sein „CIP gemäß INCOTERMS 2010“, wobei 2010 auf die jeweilige Version der Incoterms verweist. Sonderbestimmungen in einzelnen Verträgen zwischen den Parteien gehen den Incoterms vor. Die Verwendung der Incoterms im Vertrag (durch Angabe von Kürzel der Klausel und des jeweiligen Orts) ist freiwillig.

Jeder Incoterm benötigt zudem eine Ortsangabe, die je nach Vereinbarung genau (Adresse) oder variabel (beispielsweise ein Hafenrevier) sein kann. Im zweiten Fall wird die exakte Adresse ggf. kurz vor Ankunft ermittelt, beispielsweise im Überseehandel (siehe dazu auch ARAG). Die Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) bietet hierfür eine Liste an, um zu bestimmen, welche Destinationen für welches Incoterm geeignet sind.

Die Incoterms werden auch in verschiedenen Statistiken verwendet: In der Außenhandelsstatistik wird für die Ausfuhren immer der FOB-Wert, für Einfuhren immer der CIF-Wert angegeben. Der Zollwert wird grundsätzlich auf der Basis eines fiktiven CIF-Import ermittelt.

Es ist trotz der „INCOTERMS 2010“ auch möglich, Verträge zwischen individuellen Kaufleuten unter Einbeziehung älterer Incoterms, z. B. „EXW Hamburg gemäß INCOTERMS 1980“ abzuschließen. Dieses geschieht zuweilen zwischen langjährigen Vertragspartnern mit einer etablierten und daher unveränderten Handhabung ihrer Im- und Exporte.

Zusammenfassende Neuerungen der Incoterms 2010

  • Nutzung nicht nur international, sondern auch national
  • Reduzierung der Klauseln von 13 auf 11 (die maritimen Klauseln DAFDESDEQDDU wurden entfernt; die allgemeinen Klauseln DATDAP neu hinzugefügt)
  • Gliederung der Incoterms in:
  • Rules for any Mode or Modes of Transport (Allgemeine Klauseln)
DATDAPDDPCPTCIPEXWFCA
  • Rules for Sea and Inland Waterway Transport (See- und Binnenschifffahrt)
Zoll

 

FASFOBCFRCIF
  • Die Verständlichkeit und Anwendungssicherheit zur Auswahl der jeweils passenden Incoterms wurde durch die jeder Klausel seit 2010 vorangestellten Guidance Notes erleichtert.
  • Der Übergang der Gefahr (Gefahrtragung) erfolgt nun bei FOB und CFR, sobald sich die Güter an Bord des Schiffes befinden.

Incoterm-Codes 2010

Die Einteilung erfolgt in vier Gruppen:

  • Gruppe E – Abholklausel (EXW)
  • Gruppe F – Absendeklauseln ohne Übernahme der Kosten für den Haupttransport durch den Verkäufer (FCA, FAS, FOB)
  • Gruppe C – Absendeklauseln mit Übernahme der Kosten für den Haupttransport durch den Verkäufer (CFR, CIF, CPT, CIP)
  • Gruppe D – Ankunftsklauseln (DAP, DAT, DDP)

Jede Gruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kosten- und Risikotragung (Gefahrübergang) innerhalb der Gruppe nach dem gleichen Grundprinzip ausgestaltet ist. Während außerdem die Pflichten des Verkäufers mit jeder Gruppe steigen, reduzieren sich diejenigen des Käufers entsprechend.

Des Weiteren werden aus diesen vier Gruppen nochmals zwei Gruppen zusammengefasst. Die erste Gruppe bezieht sich auf die Klauseln, die für jeden Transport und den kombinierten Transport angewendet werden können (EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DAT, DDP). Die zweite Gruppe bezieht sich auf die Klauseln, die ausschließlich auf den See- oder Binnenschifffahrtstransport angewendet werden können (FAS, FOB, CFR, CIF).

CodeBedeutunganzugebender Ort
EXWab Werk (engl.: EX Works)Standort des Werks
FCAfrei Frachtführer (engl.: Free CArrier)Standort des vereinbarten Frachtführers
FASfrei längsseits Schiff (engl.: Free Alongside Ship)vereinbarter Verladehafen (nur zur Schiffsverladung empfohlen)
FOBfrei an Bord (engl.: Free OBoard)vereinbarter Verladehafen (nur zur Schiffsverladung empfohlen)
CFRKosten und Fracht (engl.: Cost And FReight)vereinbarter Bestimmungshafen (nur zur Schiffsverladung empfohlen)
CIFKosten, Versicherung und Fracht bis zum Bestimmungshafen (engl.: Cost Insurance Freight)Gefahrübergang am Verschiffungshafen, Kostenübergang ab Bestimmungshafen (nur zur Schiffsverladung empfohlen)
DATgeliefert Terminal (engl.: Delivered ATerminal)vereinbartes Terminal
DAPgeliefert benannter Ort (engl.: Delivered APlace)vereinbarter Lieferort im Einfuhrland
CPTFracht bezahlt bis (engl.: Carriage Paid To)vereinbarter Bestimmungsort
CIPFracht und Versicherung bezahlt (engl.: Carriage Insurance Paid)vereinbarter Bestimmungsort
DDPgeliefert Zoll bezahlt (engl.: Delivered Duty Paid)vereinbarter Lieferort im Einfuhrland

Pflichten des Verkäufers (Versenders) nach den Incoterms 2010

 Verladung auf TransportmittelExport-ZollanmeldungTransport zum ExporthafenEntladen des Lkw im ExporthafenLadegebühren im ExporthafenTransport zum ImporthafenEntladegebühren im ImporthafenVerladen auf Lkw im ImporthafenTransport zum ZielortEntladegebühren am ZielortEinfuhr-VerzollungEinfuhr-VersteuerungVersicherung
EXWNeinNeinNeinNeinNeinNeinNeinNeinNeinNeinNeinNeinNein
FCAJaJaJaNeinNeinNeinNeinNeinNeinNeinNeinNeinNein
FASJaJaJaJaNeinNeinNeinNeinNeinNeinNeinNeinNein
FOBJaJaJaJaJaNeinNeinNeinNeinNeinNeinNeinNein
CFRJaJaJaJaJaJaNeinNeinNeinNeinNeinNeinNein
CIFJaJaJaJaJaJaNeinNeinNeinNeinNeinNeinJa
DATJaJaJaJaJaJaJaNeinNeinNeinNeinNeinNein
DAPJaJaJaJaJaJaJaJaJaNeinNeinNeinNein
CPTJaJaJaJaJaJaJaJaJaJaNeinNeinNein
CIPJaJaJaJaJaJaJaJaJaJaNeinNeinJa
DDPJaJaJaJaJaJaJaJaJaJaJaJaNein

Incoterm-Codes 2000

CodeBedeutunganzugebender Ort
EXWab Werk (engl.: EX Works)Standort des Werks
FCAFrei Frachtführer (engl.: Free CArrier)Standort des vereinbarten Frachtführers
FASfrei längsseits Schiff (engl.: Free Alongside Ship), nur für Schiffstransportevereinbarter Verladehafen
FOBfrei an Bord (engl.: Free OBoard)vereinbarter Verladehafen
CFRKosten und Fracht (engl.: Cost And FReight), nur für Schiffstransportevereinbarter Bestimmungshafen
CIFKosten, Versicherung und Fracht bis zum Bestimmungshafen (engl.: Cost Insurance Freight)vereinbarter Bestimmungshafen (nur für Seefracht empfohlen)
CPTFracht bezahlt bis (engl.: Carriage Paid To)vereinbarter Bestimmungsort
CIPFracht und Versicherung bezahlt bis (engl.: Carriage Insurance Paid)vereinbarter Bestimmungsort
DAFfrei Grenze (engl.: Delivered AFrontier)vereinbarter Lieferort an der Grenze
DESfrei ab Schiff (engl.: Delivered EShip), nur für Schiffstransportevereinbarter Bestimmungshafen
DEQfrei ab Kai (engl.: Delivered EQuay), nur für Schiffstransportevereinbarter Bestimmungshafen inkl. Entladung
DDUfrei unverzollt (engl.: Delivered Duty Unpaid)vereinbarter Bestimmungsort im Einfuhrland
DDPfrei verzollt (engl.: Delivered Duty Paid)vereinbarter Lieferort im Einfuhrland

Marke und Lizenzierung

Incoterms ist eine geschützte, registrierte Marke der ICC, die in Europa sowohl als Wortmarke als auch als Bildmarke geschützt ist. In der Bundesrepublik Deutschland werden die Markenrechte durch den ICC e. V., Internationale Handelskammer in Berlin, wahrgenommen. Weiterbildungshäuser und Trainer unterliegen dem ICC e. V. gegenüber einer Lizenzierungspflicht.

Literatur

  • Adolf Baumbach (Begr.), Klaus J. Hopt, Christoph Kumpan, Hanno Merkt, Markus Roth: Handelsgesetzbuch. Mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht). 37. Auflage. C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-67985-8 (Erläuterung u. a. der Incoterms 2010).
  • ICC Deutschland Internationale Handelskammer: Incoterms 2010. English (original text) / German (translation); Die Regeln der ICC zur Auslegung nationaler und internationaler Handelsklauseln. ICC Deutschland, Berlin 2010, ISBN 978-3-929621-71-6.
  • Christoph von Bernstorff: Incoterms 2010 der Internationalen Handelskammer (ICC). Kommentierung für die Praxis inklusive offiziellem Regelwerk. Bundesanzeiger-Verlag, Köln 2010, ISBN 978-3-89817-889-1.
  • Günter Weick: Incoterms 2010 – Ein Beispiel für die „neue lex mercatoria“. In: Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS). Nr. 10, 2012, S. 584–592 (PDF).
  • Claudia Zwilling-Pinna: Update wichtiger Handelsklauseln. Neufassung der Incoterms ab 2011. In: Betriebs-Berater. Nr. 49, 2010, S. 2980.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Anpassung in den Jahren: 1953, 1967, 1976, 1980, 1990, 2000 und 2010.
  2. International Chamber of Commerce Deutschland (Memento des Originals vom 7. Oktober 2011 im Internet Archive)
  3. Übersicht über die neuen Klauseln und deren Änderungen gegenüber den Incoterms 2000 auf den Seiten der IHK Stuttgart.
  4. Städteliste der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) zur korrekten Incotermbestimmung.
  5. Die Guidance Notes sind nicht Teil der Incoterm selbst, sondern dienen nur der Auswahl und Interpretation.
  6. Das bisherige Gedankenmodell, dass die Gefahrtragung übergeht, sobald die Ware die Schiffsreling überschritten hat, soll offensichtlich ersetzt werden.
  7. In der Vergangenheit wurden von der Praxis die Klauseln, die ausschließlich für den See- und Binnenschifffahrtstransport verwendet werden sollten, auch für den Luft- und Landtransport verwendet.
  8. Die DAP-Klausel ersetzt die bisherige DDU-Klausel.

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Incoterms 03.12.2018

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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