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Forderungsanmeldung

Die Forderungsanmeldung ist an das Insolvenzgericht zu richten. Geregelt ist sie in § 210 EO.

Zweck der Forderungsanmeldung

Will ein Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt werden, so muss er seine Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren anmelden, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist oder schon ein Urteil vorliegt. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen kann die Nicht-Anmeldung weitere nachteilige Folgen für den Gläubiger haben, und zwar dann wenn ein Zahlungsplan zustande kommt oder das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird.

Welche Forderungen?

Die Aufforderung zur Anmeldung betrifft Insolvenzforderungen. Das sind vermögensrechtliche Ansprüche, die dem Gläubiger schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen.

Daran ändert die Tatsache nichts, dass eine Forderung durch ein Absonderungsrecht (zB Pfandrecht, Sicherungseigentum) gedeckt ist. Sie kann somit dennoch als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.

Wird eine durch ein Absonderungsrecht gedeckte Forderung nicht angemeldet, so hat das auf den Bestand des Absonderungsrechts keinen Einfluss.

Zeitraum der Anmeldung

Die Forderungen sind innerhalb der Anmeldefrist, die im Insolvenzedikt angegeben ist, anzumelden. Im Fall einer verspäteten Anmeldung hat der Gläubiger die dadurch verursachten Kosten einer besonderen Prüfungstagsatzung zu tragen. Dies entfällt nur, wenn eine frühere Anmeldung ihm nicht möglich war und der Gläubiger dies in der Anmeldung behauptet und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung bescheinigt. Forderungen, die später als vierzehn Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, werden im Insolvenzverfahren nicht mehr berücksichtigt.

Ort der Anmeldung

Die Forderungen sind bei dem Gericht, das die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen hat (Insolvenzgericht), anzumelden.

Wie?

Die Insolvenzforderungen sind schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat in inländischer Währung (Euro) zu erfolgen, wobei für die Umrechnung der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblich ist. In der Anmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Für die Forderungsanmeldung kann das Formblatt “Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren”, das im Internet unter der Adresse “www.justiz.gv.at” abrufbar ist, verwendet werden. Die Anmeldung sowie allenfalls angeschlossene Beilagen sind in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Die Gläubiger haben die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderung, soferne sie nicht bereits mit der Anmeldung übersendet wurden, zur ersten Gläubigerversammlung mitzubringen. (Insolvenzgläubiger im Ausland: Siehe auch Punkt 9)

Kosten der Forderungsanmeldung

Die Eingabengebühr für die Forderungsanmeldung beträgt 22 Euro (Stand 29.04.2014). Sie kann durch Einzahlung auf das Postscheckkonto des Insolvenzgerichts, durch Abbuchung und Einziehung, durch Bareinzahlung beim Insolvenzgericht sowie durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten beim Insolvenzgericht entrichtet werden. Die Kontonummern der Gerichte finden Sie in der Gerichtsdatenbank auf der Homepage der Justiz unter “www.justiz.gv.at”.

Hinweis für Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (“Privatkonkurs”)

Rechte (zB Pfandrechte) an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis oder an sonstigen wiederkehrenden Leistungen mit Einkommensersatzfunktion sind innerhalb der Anmeldungsfrist beim Insolvenzgericht geltend zu machen. Sie erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend gemacht worden sind, außer der Einkommensbezug befindet sich in einem EG-Mitgliedstaat mit Ausnahme Dänemarks. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen der verspäteten Geltendmachung eines solchen Rechts erstreckt werden, so hat der Gläubiger die Kosten der erstreckten Zahlungsplantagsatzung zu tragen.

Hinweis für Arbeitnehmer

Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der zuständigen Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH oder beim Insolvenzgericht geltend zu machen.

Hinweise für Insolvenzgläubiger im Ausland

Die Forderungsanmeldung ist in deutscher Sprache zu verfassen. Nur Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) haben, können die Forderung auch in der Amtssprache ihres Staates anmelden. Auch dann hat die Forderungsanmeldung die Überschrift “Anmeldung einer Forderung” in deutscher Sprache zu enthalten, und das Gericht kann vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangen.

Die Gläubiger aus EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) haben weiters jedenfalls mit der Forderungsanmeldung die vorhandenen Belege an das Insolvenzgericht zu übersenden.

Insolvenzdatei

Informationen über den Fortgang des Verfahrens können kostenlos in der Insolvenzdatei, die im Internet unter der Adresse “www.edikte.justiz.gv.at” zugänglich ist, abgerufen werden.

Siehe auch

  • Insolvenzrecht

Quellen

http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ex/edparm3.nsf/h/ID_eiS2 19.12.2014

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