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Übertragener Wirkungsbereich

Der übertragene Wirkungsbereich ist ein Begriff aus Gemeinderecht.

Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.Art. 119 (1) B-VG.

Verfassungsrechtliche Aspekte

Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener (Art. 118 (1) B-VG).

Damit – das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist auch die Basis der Beziehungen der Gebietskörperschaften untereinander – steht der Begriff des übertragenen Wirkungsbereich in Verfassungsrang.

Beim übertragenen Wirkungsbereich erledigen die Gemeinden in Österreich Verwaltungsangelegenheiten für Bund und Land. Hier haben die übergeordneten Gebietskörperschaften auch das Recht und die Pflicht der Weisung und der Aufsicht (Art. 119a B-VG). Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Gemeinde als unterste Behörde der Bundes- oder Landesverwaltung tätig, es handelt sich um mittelbare Verwaltung, wodurch die – sonst als Gebietskörperschaft souveräne – Gemeinde (Selbstverwaltungskörper) auch zum Verwaltungssprengel des Bundes und der Länder wird.

Aspekte der Kommunalverwaltung

Dass die Gemeinde hoheitliche Aufgaben übernimmt, stärkt die föderale Struktur, die Bürgernähe und entlastet die Zentralverwaltung, es gibt aber keinen Spielraum für politische Gestaltung der Kommunalverwaltung. Im Gemeindehaushalt stellen sie zudem eine große Belastung dar.

Es ist nur der Bürgermeister zur Vollziehung berechtigt (Art. 119 Abs. 2 B-VG), der kann aber “einzelne Gruppen von Angelegenheiten” etwa Mitgliedern des Gemeinderats/Gemeindevorstandes übertragen (sachlicher Zusammenhang mit deren Aufgaben, Art. 119 Abs. 3 B-VG, als zwischenbehördliches Mandat). Das heisst, der Bürgermeister kann den Gemeinderat einbinden, ist aber nicht dazu verpflichtet. Gegenüber der übertragenden Behörde ist der Bürgermeister Weisungsgebunden. Aufgrund der Aufsichtspflicht der übergeordneten Körperschaften stehen Betroffenen gegen Bescheide des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich ordentliche Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu. Amtshaftungbesteht durch die Gemeinde wie auch Bund respektive Ländern.

Insbesondere aber können die Aufgaben im Rahmen eines Gemeindeverbandes besorgt werden, was in jüngeren Jahren immer häufiger stattfindet (schlankere Verwaltung).

Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich

Der Umfang dessen, was in den Wirkungsbereich der Gemeinden übertragen ist, ist im B-VG nicht genau geregelt. Es kann sich aber nur um Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung handeln, die ausdrücklich dem Bereich zugewiesen werden, es gibt aber keinen Mindestumfang des Bereichs, noch einen Rechtsanspruch der Gemeinde. Er ist jedoch umfangreich, und wird durch politische Dezentralisierungsmaßnahmen ebenso weiter ausgebaut wie durch die eGovernement-Initiative, die das Zusammenfassen verteilt gesammelter Daten und den Zugriff auf zentrale Plattformen erheblich erleichtert.

Zu den übertragenen Aufgaben im Wirkungsbereich der Gemeinde gehören oder können gehören:

  • die Führung der Personenstandsbücher und Staatsbürgerschaftsevidenz (für das Innenministerium – ersteres seit 1870/1939, letzteres seit 1965)
  • die Mitwirkung bei der Volkszählung (für das Bundeskanzleramt)
  • die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen (Innenministerium)
  • die Ausstellung von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden (Innenministerium, seit 1870/1939)
  • das Standesamtswesen (Länder und Innenministerium, seit 1870/1939)
  • das polizeiliche Meldewesen (Innenministerium)
  • das Wohnungsamt (für das Sozialministerium)
  • die Abwicklung des Sondernotstands (Sozialministerium)
  • die Erfassung der Wehrpflichtigen (für das Verteidigungsministerium)
  • die Säuglingsfürsorge (für Sozialministerium und Gesundheitsministerium)
  • die Aufstellung von Wählerverzeichnissen, Stimm- und Eintragungslisten (Länder, Innenministerium)
  • die Mitwirkung bei der Durchführung von Nationalrats-, Bundespräsidenten-, Landtagswahlen, an Volksabstimmungen und Volksbegehren (örtliche Wahlbehörden, für Länder und Innenministerium)
  • die Mitwirkung bei der Abgabenverwaltung (für das Finanzministerium)
  • die Ausstellung von Tierpässen (für das Lebensministerium)
  • die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften (Lebens- und Gesundheitsministerium, Länder)

Daneben gibt es Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die ebenfalls hoheitliche Aufgaben besorgen, wie die Abfallbeseitigung. Diese nehmen eine Zwischenstufe ein, da sie beim Aufgabenkatalog des eigenen Wirkungsbereiches (Art. 118 Abs. 3 B-VG) nicht genannt sind. Eine Mitwirkung in privatwirtschaftlichen Angelegenheiten des Bundes oder Landes (wie der Bundesgebäudeverwaltung) ist ausgeschlossen.

Siehe auch

  • Gemeinde
  • Eigener Wirkungsbereich
  • Wirkungsbereich

Einzelnachweise

  1.  Aufgaben der österreichischen Gemeinden: Eigener und übertragener Wirkungsbereich, Abschnitt 2.1 in Lukas Lengauer: Die Gemeindeebene im österreichischen Bundesstaat, 2. Strukturelle Besonderheiten und politische Praxis der österreichischen Kommunalpolitik in der Nachkriegszeit. Auf WU Wien: Suburbanisierung und (Re-)Territorialisierung in der Vienna Region, wwwap.wu.ac.at, abgerufen 2. Mai 2014.
  2.  Die Aufgaben des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde, in Julius Schuszter: Burgenländisches Landesrecht – Eine Dokumentation sämtlicher Rechtsnormen des Burgenlandes, burgenland-recht.at, abgerufen 2. Mai 2014.
  3. Gemeindeordnungen: Wirkungsbereich, übertragener, in Kommunalpolitische Vereinigung: Lexikon, kpv.at, abgerufen 2. Mai 2014.
  4. Die Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde, Institut für Rechtswissenschaften: Kommunale Entwicklungsplanung und Flächenwidmungsplanung. Auf gruppe d: Entwicklungsplanung in Poysdorf (Niederösterreich), TU Wien, p2.iemar.tuwien.ac.at, abgerufen 2. Mai 2014.
  5. Österreichisches Verordnungsrecht. Josef W. Aichlreiter: Österreichisches Verordnungsrecht: ein systematisches Handbuch 1 (1988), Band 2, Springer-Verlag, 1988, ISBN 978-321181908-1, Kapitel II B 9.1 Verordungsüberlassung im Übertragen Wirkungsbereich, S. 620 ff
  6. Wirkungsbereich der Gemeinde, hauskirchen.gv.at, abgerufen 2. Mai 2014.
  7. vergl. Art. 119a Abs. 10 B-VG
  8. Gemeinderecht, Österreichischer Städtebund, staedtebund.gv.at, abgerufen 2. Mai 2014.
  9. vor 1870 waren für das Standesamtswesen prinzipiell die Pfarren zuständig, ab 1970 die Gemeinden für nicht-Religionsanghörige, spatestens ab dem Anschluss 1939 für alle Bürger
  10. laut Staatsbürgerschaftsgesetz; vergl. Entwicklung der Staatsbürgerschaft in Österreich, demokratiezentrum.org
  11. im Bereich der Statistik Austria
  12. Wahlen: Wahlbehörden, bmi.gv.a
  13. z.B. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten
  14. § 25 Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes(LMSVG), StF: BGBl. I Nr. 13/2006

http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbertragener_Wirkungsbereich09.12.2014

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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